Législation

Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

SR 831.301 · 106 Artikel

ELV (SR 831.301) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (106 Artikel)

Art. 1, Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz. Auslandaufenthalte ohne wichtigen Grund

1 Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als…

Art. 1 a, Auslandaufenthalte aus einem wichtigen Grund

1 Hält sich eine Person aus einem wichtigen Grund mehr als ein Jahr im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen auf das Ende des Monats eingestellt, in dem die Person den 365. Tag…

Art. 1 b, Unterbruch der Karenzfrist

Hält sich eine Person während der Dauer der Karenzfrist aus einem Grund nach Artikel 1 a a…

Art. 2, Vermögensschwelle

1 Ist eine Liegenschaft, die nach Artikel 9 a a 2 Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem di…

Art. 3, Getrennte Ehegatten

1 Wird beiden Ehegatten eine Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung oder einem Ehegatten gestützt auf Artikel 22 bis über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine Zusatzrente a…

Art. 3 a, Ehepaare, von denen mindestens ein Ehegatte in einem Heim oder Spital lebt. Grundsatz

Bei Ehepaaren, von denen mindestens ein Ehegatte dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital lebt, wird die jährliche Ergänzungsleist…

Art. 4, Anrechenbare Einnahmen

1 Die anrechenbaren Einnahmen der beiden Ehegatten werden zusammengerechnet. Der Totalbetrag wird anschliessend hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt. 2 Für die Freibeträge gelten die Werte für Ehepaare. 3 Lebt…

Art. 5, Anerkannte Ausgaben

1 Die anerkannten Ausgaben werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen. Betrifft eine Ausgabe beide Ehegatten, so wird sie je hälftig angerechnet. 2 Für den Ehegatten, der nicht im Heim oder Spital…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).