Législation

Verordnung des EDI vom 14. Juni 2021 über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

SR 831.301.114In KraftStand am 01.01.20266 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Letzte Änderungen

Eine Zeile pro Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, mit den betroffenen Artikeln.

  • AS 2022 612Grunderlass Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslosein Kraft am 01.01.2023
    geändert: Art. 3
  • AS 2021 740Grunderlass Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslosein Kraft am 01.01.2022
    eingefügt: Art. 4

2 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 10 Absatz 1quater des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), auf Artikel 26a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, auf Artikel 9 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) und auf Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Juni 2021 über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, verordnet:

Art. 1

1

 Die Zuteilung der Gemeinden in die drei Regionen, die für den jeweiligen Höchstbetrag des anerkannten Mietzinses relevant sind, ist in Anhang 1 geregelt.

2

 Nach einer Fusion oder einer Teilung von Gemeinden, die sich auf die regionale Zuteilung auswirkt, gilt die bisherige Zuteilung gemäss Anhang 1 bis zur Neuzuteilung der neu entstandenen Gemeinde.

Art. 2

Die gestützt auf einen Antrag nach Artikel 10 Absatz 1sexies ELG oder Artikel 9 Absatz 6 ÜLG gesenkten oder erhöhten Höchstbeträge sind in Anhang 2 festgelegt.

Art. 31

Der Monat Mai des Vorjahres ist massgebend für die Prüfung, ob in der betreffenden Gemeinde im Falle einer Senkung der Höchstbeträge der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen und der Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsleistungen gedeckt ist (Art. 10 Abs. 1sexies ELG und Art. 9 Abs. 6 ÜLG).

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 612).

Art. 4

1

 Die Senkung oder Erhöhung erfolgt in ganzen Prozenten.

2

 Ob auf- oder abgerundet wird, hängt bei einer Senkung davon ab, ob die Deckung von 90 Prozent nach Artikel 3 weiterhin sichergestellt ist.

3

 Der Prozentsatz gilt für alle Haushaltgrössen gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 ELG und nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 ÜLG.

4

 In Abweichung der Absätze 1 und 3 kann der Höchstbetrag auf den Höchstbetrag einer Region mit einem höheren Höchstbetrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 ELG und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 ÜLG erhöht werden, sofern die maximale Erhöhung von 10 Prozent nach Artikel 10 Absatz 1sexies ELG und Artikel 9 Absatz 6 ÜLG nicht überschritten wird.1

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 11. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 740).

Art. 5

Die Verordnung des EDI vom 12. März 20201 über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird aufgehoben.

  1. [AS 2020 1281; 6291]

Art. 6

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

Anhänge

  • Regionen
  • Höchstbeträge von Gemeinden

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).