Législation

Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)

SR 831.201 · 228 Artikel

IVV (SR 831.201) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (228 Artikel)

Art. 1, Versicherungspflicht und Beitragsbezug

Die Bestimmungen des ersten Abschnittes sowie die Artikel 34–43 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 SR 831.101 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV Abkürzung gemäss Ziff. II 1 d…

Art. 1 bis, Beitragssatz

is Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1987 ( AS 1987 1088 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 466 ). Beitragssatz 1 Im Bereich der sinkenden Skala nach den Artikeln 16 und 2…

Art. 1 ter, Meldung

er Meldung 1 Eine versicherte Person nach Artikel 3 a bis Absatz 2 IVG kann sich bei der zuständigen IV-Stelle im Sinne von Artikel 40 zur Früherfassung melden oder gemeldet werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in…

Art. 1 quater, Entscheid der IV-Stelle

uater Entscheid der IV-Stelle 1 Die IV-Stelle entscheidet spätestens 30 Tage nach Eingang der Meldung, ob Massnahmen der Frühintervention nach Artikel 7 d IVG angezeigt sind. 2 Sind solche Massnahmen angezeigt, so fordert sie die ve…

Art. 1 quinquies

uinquies Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).…

Art. 1 sexies, Grundsatz

exies Grundsatz 1 Die Massnahmen der Frühintervention nach Artikel 7 d Absatz 2 IVG können Versicherten gewährt werden, die bei der IV angemeldet sind. 2 Während der obligatorischen Schulzeit können Versicherten Massnahmen nach Arti…

Art. 1 septies, Dauer der Frühinterventionsphase

epties Dauer der Frühinterventionsphase Die Frühinterventionsphase wird beendet mit: a. der Verfügung über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a ter Der Verweis wurde in Anwendung von Art…

Art. 1 octies, Höchstbetrag für Massnahmen der Frühintervention

cties Höchstbetrag für Massnahmen der Frühintervention Die Kosten für die Massnahmen der Frühintervention dürfen pro versicherte Person 20 000 Franken nicht übersteigen.…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).