Législation

Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV)

SR 824.01 · ZDV · 157 Artikel

Zivildienstverordnung (SR 824.01) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (157 Artikel)

Art. 1, Zuständige Behörden

(Art. 6 und 63 ZDG) 1 Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst ist das Bundesamt für Zivildienst (ZIVI) im Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF). 2 ……

Art. 2, Gliederung

Das ZIVI besteht aus einer Zentralstelle und Regionalzentren.…

Art. 2 a
Art. 3, Anerkennung von Institutionen als Einsatzbetriebe

(Art. 3, 6 und 43 Abs. 2 ZDG) 1 Das ZIVI anerkennt nur Institutionen mit Sitz in der Schweiz als Einsatzbetriebe. 2 Von einer Anerkennung als Einsatzbetriebe sind insbesondere ausgesc…

Art. 4, Ausschluss von Tätigkeiten

(Art. 4–6 und 43 Abs. 2 ZDG) 1 Die zivildienstpflichtige Person darf im Einsatzbetrieb keine Tätigkeit ausüben, welche unmittelbar der Umsetzung tagespolitischer Ziele des Einsatzbetriebes dient oder letztl…

Art. 4 a, Einflussnahme durch Personen, die der zivildienstpflichtigen Person nahestehen

(Art. 4 a 1 Nicht erlaubt sind Einsätze in einer Institution, in welcher der zivildienstpflichtigen Person nahestehende Personen auf den Einsatz Einflus…

Art. 5, Anerkennung von landwirtschaftlichen Betrieben als Einsatzbetriebe

(Art. 4 Abs. 2 ZDG) 1 Landwirtschaftliche Betriebe können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter Direktzahlungen nach…

Art. 6, Projekte und Programme

(Art. 4 Abs. 2 und 2 bis 1 Das ZIVI setzt zivildienstpflichtige Personen ein: a. in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen von Projekten oder Programmen: 1. zur Anlage und Pflege von Biodiversitätsförderfläch…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).