Législation

Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG)

SR 824.0 · ZDG · 105 Artikel

Zivildienstgesetz (SR 824.0) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (105 Artikel)

Art. 1, Grundsatz

Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.…

Art. 2, Zweck

1 Der Zivildienst kommt dort zum Einsatz, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen. 2 Er dient zivilen Zwecken und wird ausserhalb der Armee geleistet. 3 Wer Zivildienst l…

Art. 3, Arbeit im öffentlichen Interesse

Eine Arbeitsleistung liegt im öffentlichen Interesse, wenn die zivildienstleistende Person sie bei einer öffentlichen Institution absolviert oder sie bei einer privaten Institution erbringt, welche in…

Art. 3 a, Ziele

1 Der Zivildienst leistet Beiträge, um: a. den sozialen Zusammenhalt zu stärken, insbesondere die Situation Betreuungs‑, Hilfe- und Pflegebedürftiger zu verbessern; b. friedensfähige Strukturen aufzubauen und Gewaltpotenziale…

Art. 4, Tätigkeitsbereiche

1 Der Zivildienst setzt seine Ziele in folgenden Tätigkeitsbereichen um: a. Gesundheitswesen; b. Sozialwesen; b bis Schulwesen: Vorschulstufe bis Sekundarstufe II; c. Kulturgütererhaltung; d. Umwelt- und Naturschut…

Art. 4 a, Ausschluss von Einsätzen

Nicht erlaubt sind Einsätze: a. in einer Institution: 1. für welche die zivildienstpflichtige Person bereits ausserhalb des Zivildienstes gegen Entgelt oder im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung tätig ist…

Art. 5, Gleichwertigkeit

Die Belastung einer zivildienstleistenden Person durch die ordentlichen Zivildiensteinsätze muss insgesamt derjenigen eines Soldaten in seinen Ausbildungsdiensten entsprechen.…

Art. 6, Arbeitsmarktneutralität

1 Die Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst (Vollzugsstelle) sorgt dafür, dass der Einsatz zivildienstleistender Personen: a. keine bestehenden Arbeitsplätze gefährdet; b. die Lohn- und Arbeitsbedingun…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).