Législation

Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)

SR 823.111 · AVV · 83 Artikel

Arbeitsvermittlungsverordnung (SR 823.111) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (83 Artikel)

Art. 1, Vermittlungstätigkeit

(Art. 2 Abs. 1 AVG) Als Vermittler gilt, wer: a. mit Stellensuchenden und mit Arbeitgebern Kontakte hat und beide Parteien nach der Durchführung eines Auswahlverfahrens miteinander in Verbindung bringt; b. mit S…

Art. 1 a, Vermittlungsmöglichkeiten

(Art. 2 Abs. 1 AVG) 1 Vermittlungen können getätigt werden mittels und besondere Publikationsorgane können erscheinen in: a. Printmedien; b. Telefon; c. Fernsehen; d. Radio; e. Teletext; f. Internet; g. an…

Art. 2, Regelmässigkeit

(Art. 2 Abs. 1 AVG) Als regelmässig gilt eine Vermittlungstätigkeit, die vom Vermittler: a. mit der Bereitschaft angeboten wird, in einer Mehrzahl von Fällen als Vermittler tätig zu werden; oder b. innerhalb von zwölf…

Art. 3, Entgelt

(Art. 2 Abs. 1 AVG) Gegen Entgelt wird vermittelt, wenn der Vermittler im Zusammenhang mit seiner Vermittlungstätigkeit Geld oder geldwerte Leistungen erhält.…

Art. 4, Vermittlung von Personen für künstlerische und ähnliche

(Art. 2 Abs. 2 AVG) Als Vermittlung von Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen gilt die Besorgung von Auftrittsgelegenheiten, zu denen die vermittelte Person mitte…

Art. 5, Auslandvermittlung

(Art. 2 Abs. 3 und 4 AVG) Als Auslandvermittlung gilt auch die Tätigkeit eines Vermittlers, der von der Schweiz aus: a. im Ausland wohnende Stellensuchende in einen Drittstaat vermittelt, sofern zumindest ein Teil…

Art. 6, Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

(Art. 2 AVG) Nicht bewilligungspflichtig ist die unentgeltlich ausgeübte Vermittlungstätigkeit von: a. Bildungsinstitutionen, die ausschliesslich ihre Absolventen vermitteln, nachdem diese ihre A…

Art. 7, Zweigniederlassungen

(Art. 2 Abs. 5 AVG) Eine Zweigniederlassung im Kanton des Hauptsitzes ist zur Vermittlungstätigkeit berechtigt, sobald der Hauptsitz der zuständigen Behörde die Zweigniederlassung gemeldet hat.…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).