Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)
SR 823.111 · AVV · 83 Artikel
Arbeitsvermittlungsverordnung (SR 823.111) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 53b, geändert (RO 2024 333) in Kraft seit dem 01.08.2024
- Art. 53g, geändert (RO 2024 333) in Kraft seit dem 01.08.2024
- Art. 59a, geändert (RO 1999 2711) in Kraft seit dem 01.09.2023
- Art. 58, geändert (RO 2022 568) in Kraft seit dem 01.09.2023
- Art. 58, geändert (RO 2022 568) in Kraft seit dem 01.09.2023
- Art. 53f, geändert (RO 2021 402) in Kraft seit dem 01.10.2021
Auszug aus dem Text (83 Artikel)
(Art. 2 Abs. 1 AVG) Als Vermittler gilt, wer: a. mit Stellensuchenden und mit Arbeitgebern Kontakte hat und beide Parteien nach der Durchführung eines Auswahlverfahrens miteinander in Verbindung bringt; b. mit S…
(Art. 2 Abs. 1 AVG) 1 Vermittlungen können getätigt werden mittels und besondere Publikationsorgane können erscheinen in: a. Printmedien; b. Telefon; c. Fernsehen; d. Radio; e. Teletext; f. Internet; g. an…
(Art. 2 Abs. 1 AVG) Als regelmässig gilt eine Vermittlungstätigkeit, die vom Vermittler: a. mit der Bereitschaft angeboten wird, in einer Mehrzahl von Fällen als Vermittler tätig zu werden; oder b. innerhalb von zwölf…
(Art. 2 Abs. 1 AVG) Gegen Entgelt wird vermittelt, wenn der Vermittler im Zusammenhang mit seiner Vermittlungstätigkeit Geld oder geldwerte Leistungen erhält.…
(Art. 2 Abs. 2 AVG) Als Vermittlung von Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen gilt die Besorgung von Auftrittsgelegenheiten, zu denen die vermittelte Person mitte…
(Art. 2 Abs. 3 und 4 AVG) Als Auslandvermittlung gilt auch die Tätigkeit eines Vermittlers, der von der Schweiz aus: a. im Ausland wohnende Stellensuchende in einen Drittstaat vermittelt, sofern zumindest ein Teil…
(Art. 2 AVG) Nicht bewilligungspflichtig ist die unentgeltlich ausgeübte Vermittlungstätigkeit von: a. Bildungsinstitutionen, die ausschliesslich ihre Absolventen vermitteln, nachdem diese ihre A…
(Art. 2 Abs. 5 AVG) Eine Zweigniederlassung im Kanton des Hauptsitzes ist zur Vermittlungstätigkeit berechtigt, sobald der Hauptsitz der zuständigen Behörde die Zweigniederlassung gemeldet hat.…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
