Législation

Verordnung vom 6. September 2006 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA)

SR 822.411 · VOSA · 12 Artikel

Verordnung gegen die Schwarzarbeit (SR 822.411) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

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Auszug aus dem Text (12 Artikel)

Art. 1, Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Sozialversicherungen

und Steuern (Art. 2 und 3 BGSA) 1 Arbeitgeber, welche die Löhne ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA…

Art. 2, Kantonales Kontrollorgan

(Art. 4 BGSA) 1 Die Kantone statten das Kontrollorgan nach Artikel 4 BGSA mit den zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Ressourcen aus. 2 Sie sorgen dafür, dass die mit den Kontrollen betrauten Personen ü…

Art. 3, Delegation von Kontrolltätigkeiten

(Art. 4 BGSA) 1 Die Kantone können Kontrolltätigkeiten an Dritte delegieren. Sie regeln in einer Leistungsvereinbarung den Umfang der delegierten Kontrolltätigkeiten und die Höhe der Entschädigung.…

Art. 4, Auskünfte und Unterlagen

(Art. 7 BGSA) 1 Die mit den Kontrollen betrauten Personen können von den Arbeitgebern, von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie von den Selbstständigerwerbenden Auskünfte und Unterlagen verlangen, we…

Art. 5, Mindestbetrag für das zu meldende Einkommen

(Art. 12 Abs. 1 BGSA) Die kantonalen Steuerbehörden sind nach Artikel 12 Absatz 1 BGSA meldepflichtig, wenn das nicht deklarierte jährliche Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit de…

Art. 6, Liste der sanktionierten Arbeitgeber

(Art. 13 Abs. 3 BGSA) 1 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) macht in einem Abrufverfahren eine Liste der von den kantonalen Behörden ausgesprochenen Sanktionen gegenüber Arbeitgebern zugän…

Art. 7, Gebühren

(Art. 16 Abs. 1 BGSA) 1 Eine Gebühr wird kontrollierten Personen auferlegt, die Melde- oder Bewilligungspflichten nach Artikel 6 BGSA verletzt haben. 2 Die Gebühren betragen höchstens 150 Franken pro Stunde Tätigkeit der mit…

Art. 8, Finanzierung durch den Bund

(Art. 16 Abs. 2 und 3 BGSA) 1 Die Kantone legen dem SECO jährlich eine Abrechnung vor mit dem Nachweis über: a. die gesamten vom Kanton im Rahmen des Vollzugs des BGSA getragenen Kosten; b. den Gesamtbetra…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).