Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA)
SR 822.41 · BGSA · 23 Artikel
Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (SR 822.41) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 17a, geändert (RO 2022 491) in Kraft seit dem 01.09.2023
- Art. 17, geändert (RO 2022 491) in Kraft seit dem 01.09.2023
- Art. 17, geändert (RO 2022 491) in Kraft seit dem 01.09.2023
- Art. 17, geändert (RO 2022 491) in Kraft seit dem 01.09.2023
- Art. 17, geändert (RO 2022 491) in Kraft seit dem 01.09.2023
- Art. 15, geändert (RO 2018 5343) in Kraft seit dem 01.01.2020
Was sich vorbereitet
Laufende Vernehmlassungen, die dieses Gesetz ändern könnten:
Auszug aus dem Text (23 Artikel)
Mit diesem Gesetz soll die Schwarzarbeit bekämpft werden. Zu diesem Zweck sieht es administrative Erleichterungen sowie Kontroll- und Sanktionsmassnahmen vor.…
1 Arbeitgeber können die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren nach Artikel 3 abrechnen, sofern: a. der einzelne Lohn den Grenzbetrag nach Artikel 7 des Bundesgesetze…
1 Die Anmeldung erfolgt bei der AHV-Ausgleichskasse für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung, die Familienzulagen, die Unfallversicherung und für die Steuern…
1 Die Kantone bezeichnen in ihrer Gesetzgebung das für ihr Gebiet zuständige Kontrollorgan und erstellen ein entsprechendes Pflichtenheft. 2 Der Bundesrat bestimmt die Mindestanforderungen. 3 Personen, die in einem kantonalen Kontrol…
Die am Vollzug dieses Gesetzes beteiligten Personen sind bezüglich aller Feststellungen, die sie in Ausübung ihrer Kontrolltätigkeit machen, zur Verschwiegenheit verpflichtet.…
Das kantonale Kontrollorgan prüft die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht.…
1 Die mit der Kontrolle betrauten Personen dürfen: a. Betriebe und andere Arbeitsorte während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen betreten; b. von den Arbeitgebern sowie den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern alle…
Die kontrollierten Personen und Betriebe sind verpflichtet, den mit der Kontrolle betrauten Personen auf Verlangen alle für den Kontrollauftrag erforderlichen Unterlagen he…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
