Législation

Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Heimarbeit (Heimarbeitsgesetz, HArG)

SR 822.31 · HArG · 23 Artikel

Heimarbeitsgesetz (SR 822.31) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (23 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

1 Das Gesetz gilt für öffentliche und private Arbeitgeber, die Heimarbeit ausführen lassen, sowie für die von ihnen beschäftigten Heimarbeitnehmer. 2 Auf Personen und Organisationen, die stellvertretend für den Arbeitgeber…

Art. 2, Zweifelsfälle

Über die Anwendbarkeit des Gesetzes entscheidet in Zweifelsfällen die kantonale Behörde von Amtes wegen oder auf Ersuchen eines Beteiligten. Ist ein Bundesbetrieb betroffen, so entscheiden die Bundesbehörden.…

Art. 3, Bekanntgabe der Arbeitsbedingungen

Der Arbeitgeber hat dem Heimarbeitnehmer sowie Personen und Organisationen, die stellvertretend für ihn Heimarbeit ausgeben, bei der ersten Ausgabe von Heimarbeit die Arbeitsbedingungen vollständig…

Art. 4, Lohn, Vorgabezeit, Abrechnung

1 Der Lohn für Heimarbeit richtet sich nach den im eigenen Betrieb für gleichwertige Arbeit geltenden Ansätzen. Fehlt ein vergleichbarer Betriebslohn, so ist der im betreffenden Wirtschaftszweig übliche…

Art. 5, Auslagenersatz, Arbeitsgeräte, Material, Anleitung

1 Der Arbeitgeber hat dem Heimarbeitnehmer die erforderlichen Auslagen, insbesondere für Arbeitsgeräte, Material und deren Transport zu ersetzen. 2 Stellt der Arbeitgeber Arbeitsgerä…

Art. 6, Jugendliche

An Jugendliche, die das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben, darf Heimarbeit nicht zur selbständigen Ausführung ausgegeben werden.…

Art. 7, Zeitliche Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit

1 Der Arbeitgeber darf an Sonn- und Feiertagen Heimarbeit weder ausgeben noch abnehmen. An den übrigen Tagen darf er dies nur innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Zeit tun. Die Kant…

Art. 8, Schutz von Leben und Gesundheit

1 Arbeitsgeräte und Material, die der Arbeitgeber dem Heimarbeitnehmer abgibt, müssen so beschaffen sein, dass bei sachgemässer Handhabung Unfälle und Gesundheitsschädigungen ausgeschlossen sind. 2 Die…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).