Législation

Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1)

SR 822.221 · ARV 1 · 42 Artikel

Chauffeurverordnung (SR 822.221) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (42 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Arbeits‑, Lenk- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen sowie ihre Kontrolle und die Pflichten der Arbeitgeber. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Arbeitsg…

Art. 2, Begriffe

In dieser Verordnung werden folgende Begriffe verwendet: a. Als Führer oder Führerin gilt, wer, sei es auch nur für kurze Zeit, ein Fahrzeug nach Artikel 3 Absatz 1 lenkt; b. als selbständigerwerbend gilt, wer in keinerlei A…

Art. 3, Geltungsbereich

1 Die Verordnung gilt für die Führer und Führerinnen von Motorwagen und Fahrzeugkombinationen: a. zum Sachentransport, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3,5 t übersteigt; b. zum Personentransport, die ausser de…

Art. 4, Ausnahmen

1 Die Verordnung gilt nicht für die Führer und Führerinnen von Fahrzeugen: a. mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h; b. die von der Armee, der Polizei, der Feuerwehr, vom Zivilschutz oder im…

Art. 5, Lenkzeit

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3239 ). Lenkzeit 1 Die Lenkzeit zwischen einer täglichen Ruhezeit und der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und ein…

Art. 6, Arbeitszeit

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3239 ). Arbeitszeit 1 Die wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin darf in einem Zeitraum von 26 Wochen einen Wochendurch…

Art. 7, Bereitschaftszeit

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3239 ). Bereitschaftszeit 1 Die Bereitschaftszeit und ihre voraussichtliche Dauer müssen dem Führer oder der Führerin im Voraus bekannt sein, damit…

Art. 8, Pausen

1 Der Führer oder die Führerin hat nach einer Lenkzeit von 4 1 / 2 Stunden eine Pause von mindestens 45 Minuten einzulegen. Diese Pause entfällt, sofern direkt anschliessend eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit begonnen wi…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).