Législation

Verordnung vom 29. August 2018 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)

SR 822.211 · AZGV · 64 Artikel

Verordnung zum Arbeitszeitgesetz (SR 822.211) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (64 Artikel)

Art. 1, Nebenbetriebe

1 Dem AZG sind folgende Nebenbetriebe unterstellt: a. Schlafwagen- und Liegewagenbetriebe; b. fahrplanmässige Verpflegungsdienste in Zügen; c. Anlagen und Verkehre mit kantonaler Bewilligung, die von einem nach Artikel…

Art. 2, Betriebs- und Verwaltungsdienst

1 Ein Unternehmen wird unterteilt in Betriebsdienst und Verwaltungsdienst. 2 Der Betriebsdienst umfasst Dienststellen für: a. Beförderung und Disposition von Reisenden sowie für den Betrieb der dafür v…

Art. 3, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 2 Absatz 1 AZG

1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten als ausschliesslich zur persönlichen Dienstleistung nach Artikel 2 Absatz 1 AZG verpflichtet, wenn sie aufgrund ihres Dienstve…

Art. 4, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 2 Absatz 3 AZG

1 Als tägliche Arbeitszeit nach Artikel 2 Absatz 3 AZG gilt ausschliesslich die Zeit im Betriebsdienst. 2 Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 2 Absatz 3 A…

Art. 5, Arbeitszeit ohne Arbeitsleistung nach Artikel 4 Absatz 5 AZG

Folgende Arbeitszeit ohne Arbeitsleistung wird nach Artikel 4 Absatz 5 AZG an die Höchstarbeitszeit angerechnet: a. Reisezeiten ohne Arbeitsleistung und Wegzeiten, die zur…

Art. 6, Ausdehnung der Höchstarbeitszeit

1 Die Höchstarbeitszeit nach Artikel 4 Absatz 3 AZG kann für Reisezeit ohne Arbeitsleistung am Ende der Dienstschicht in folgenden Fällen ausgedehnt werden: a. für den Besuch von Sitzungen oder Aus- u…

Art. 7, Zeitzuschlag für den Dienst zwischen 22 und 6 Uhr

1 Als Zeitzuschlag für den Dienst zwischen 22 und 6 Uhr (Art. 4 a AZG) muss gewährt werden: a. mindestens 10 Prozent für den Dienst von 22 bis 24 Uhr; b. mindestens 30 Prozent für den…

Art. 8, Ausgleichstage

1 Ausgleichstage sind in der Regel zusammen mit Ruhetagen zuzuteilen. 2 Ein Ausgleichstag umfasst mindestens 24 aufeinanderfolgende Stunden. 3 Mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung können Ab…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).