Législation

Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG)

SR 822.21 · AZG · 32 Artikel

Arbeitszeitgesetz (SR 822.21) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (32 Artikel)

Art. 1, Unternehmen

1 Diesem Gesetz sind unterstellt: a. … b. die konzessionierten Eisenbahn- und Trolleybusunternehmen; c. die konzessionierten Automobilunternehmen; d. die konzessionierten Schifffahrtsunternehmen; e. die konzessionierten S…

Art. 2, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1 Dieses Gesetz ist anwendbar auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen nach Artikel 1 beschäftigt werden und zu ausschliesslich persönlicher Dienstleistung verpflichtet sind.…

Art. 3, Arbeitstag

Der Arbeitstag im Sinne dieses Gesetzes besteht aus: a. der Dienstschicht und der Ruheschicht; oder b. der Dienstschicht und der Ruhezeit vor dem ersten Ruhetag.…

Art. 4, Arbeitszeit

1 Die tägliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt höchstens sieben Stunden. 2 … 3 Die Höchstarbeitszeit innerhalb einer einzelnen Dienstschicht beträgt 10 Stunden, sie darf jedoch im Durchschnitt von 7 aufeinander…

Art. 4 a, Gewährung eines Zeitzuschlages

Für den Dienst zwischen 22 und 6 Uhr ist grundsätzlich ein Zeitzuschlag zu gewähren. Der Bundesrat bestimmt die massgebenden Zeiten sowie den Umfang des Zeitzuschlages und regelt den Ausgleich.…

Art. 4 b, Pikettdienst

1 Als Pikettdienst gilt ein Dienst, in dem sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausserhalb der geplanten Arbeitszeit für allfällige Arbeitseinsätze zur Behebung von Störungen oder ähnlichen Sonderereignissen sowie f…

Art. 4 c, Ausgleichstage

Als Ausgleichstage gelten dienstfreie Tage, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu gewähren sind, damit die Bestimmungen über die Arbeitszeit eingehalten werden. Die Verordnung regelt die Modalitäten.…

Art. 5, Überzeitarbeit

1 Wird die im Dienstplan vorgeschriebene Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen überschritten, so gilt die über den Dienstplan hinausgehende Arbeitszeit grundsätzlich als Überzeitarbeit. 2 Überzeitarbeit ist in der Regel…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).