Verordnung 5 vom 28. September 2007 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5)
SR 822.115 · ArGV 5 · 26 Artikel
Jugendarbeitsschutzverordnung (SR 822.115) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 4, geändert (RO 2024 93) in Kraft seit dem 01.04.2024
- Art. 4a, geändert (RO 2024 93) in Kraft seit dem 01.04.2024
- Art. 4b, geändert (RO 2024 93) in Kraft seit dem 01.04.2024
- Art. 5, geändert (RO 2024 93) in Kraft seit dem 01.04.2024
- Art. 8, geändert (RO 2024 93) in Kraft seit dem 01.04.2024
- Art. 21, geändert (RO 2014 2241) in Kraft seit dem 01.08.2014
Auszug aus dem Text (26 Artikel)
(Art. 29 Abs. 1 und 2 ArG) Diese Verordnung regelt den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie ihrer physischen und psychischen Entwicklung.…
Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten das Arbeitsgesetz und dessen übrige Verordnungen.…
(Art. 2 Abs. 3 und 4 Abs. 3 ArG) 1 In Betrieben mit überwiegend gärtnerischer Pflanzenproduktion ist das Arbeitsgesetz anwendbar auf Jugendliche in der beruflichen Grundbildun…
1 Jugendliche dürfen nicht für gefährliche Arbeiten beschäftigt werden. 2 Als gefährlich gelten alle Arbeiten, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Um-stände, unter denen sie verrichtet werden, die…
1 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann mit Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) für Jugendliche ab 15 Jahren in den Bildungsverordn…
1 Jugendliche ab 15 Jahren dürfen für gefährliche Arbeiten ausserhalb der beruflichen Grundbildung beschäftigt werd…
(Art. 29 Abs. 3 ArG) 1 Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden für die Bedienung von Gästen in Betrieben der Unterhaltung wie Nachtlokalen, Dancing…
(Art. 29 Abs. 3 ArG) Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden für die Arbeit in Betrieben der Filmvorführung sowie in Zirkus- und Sc…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
