Législation

Verordnung 5 vom 28. September 2007 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5)

SR 822.115 · ArGV 5 · 26 Artikel

Jugendarbeitsschutzverordnung (SR 822.115) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (26 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

(Art. 29 Abs. 1 und 2 ArG) Diese Verordnung regelt den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie ihrer physischen und psychischen Entwicklung.…

Art. 2, Verhältnis zum Arbeitsgesetz

Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten das Arbeitsgesetz und dessen übrige Verordnungen.…

Art. 3, Anwendung des Arbeitsgesetzes auf bestimmte Betriebsarten

(Art. 2 Abs. 3 und 4 Abs. 3 ArG) 1 In Betrieben mit überwiegend gärtnerischer Pflanzenproduktion ist das Arbeitsgesetz anwendbar auf Jugendliche in der beruflichen Grundbildun…

Art. 4, Gefährliche Arbeiten: Grundsätze

1 Jugendliche dürfen nicht für gefährliche Arbeiten beschäftigt werden. 2 Als gefährlich gelten alle Arbeiten, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Um-stände, unter denen sie verrichtet werden, die…

Art. 4 a, Gefährliche Arbeiten: berufliche Grundbildung

1 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann mit Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) für Jugendliche ab 15 Jahren in den Bildungsverordn…

Art. 4 b, Gefährliche Arbeiten: Massnahmen zur beruflichen Eingliederung und zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

1 Jugendliche ab 15 Jahren dürfen für gefährliche Arbeiten ausserhalb der beruflichen Grundbildung beschäftigt werd…

Art. 5, Bedienung von Gästen in Betrieben der Unterhaltung, Hotels, Restaurants und Cafés

(Art. 29 Abs. 3 ArG) 1 Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden für die Bedienung von Gästen in Betrieben der Unterhaltung wie Nachtlokalen, Dancing…

Art. 6, Arbeit in Betrieben der Filmvorführung sowie in Zirkus- und Schaustellerbetrieben

(Art. 29 Abs. 3 ArG) Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden für die Arbeit in Betrieben der Filmvorführung sowie in Zirkus- und Sc…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).