Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)
SR 822.111 · 86 Artikel
ArGV 1 (SR 822.111) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 85, geändert (RO 2024 316) in Kraft seit dem 01.09.2024
- Art. 85, geändert (RO 2024 316) in Kraft seit dem 01.09.2024
- Art. 27, geändert (RO 2024 105) in Kraft seit dem 01.04.2024
- Art. 90, geändert (RO 2022 568) in Kraft seit dem 01.09.2023
- Art. 89, geändert (RO 2022 568) in Kraft seit dem 01.09.2023
- Art. 27, geändert (RO 2022 100) in Kraft seit dem 01.04.2022
Auszug aus dem Text (86 Artikel)
(Art. 1 ArG) 1 Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin ist jede Person, die in einem unter das Gesetz fallenden Betrieb dauernd oder vorübergehend während der ganzen Arbeitszeit oder eines Teils davon beschäftigt wird. 2 Arbeit…
(Art. 9 Abs. 1 Bst. a ArG) Grossbetriebe des Detailhandels sind Betriebe, die im gleichen Gebäude oder in benachbarten Gebäuden insgesamt mehr als 50 Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, einschliesslic…
(Art. 2 Abs. 2 ArG) Das Gesetz ist insbesondere anwendbar auf Betriebe des Bundes, der Kantone und der Gemeinden: a. zur Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern sowie zu…
1 Das Gesetz ist anwendbar auf öffentliche Krankenanstalten und Kliniken im Rahmen von Arbeitsverhältnissen mit Assistenzärztinnen und Assistenzärzten. 2 Öffentliche Krankenanstalten und Kl…
(Art. 2 Abs. 1 Bst. d ArG) 1 Als Betriebe der landwirtschaftlichen Urproduktion gelten Betriebe des Acker-, Wiesen-, Obst-, Wein- und Gemüsebaues, der Beerenkultur, der Zucht- und Nutztierhaltung sowie die zu…
(Art. 2 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 ArG) 1 Als Betriebe mit überwiegend gärtnerischer Pflanzenproduktion gelten Gartenbaubetriebe, in denen die Mehrzahl der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer oder mehreren der…
(Art. 2 Abs. 2 und 71 Bst. b ArG) 1 Die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen sind nicht anwendbar auf öffentlich-rechtliche Anstalten ohne Rechtspersönlichkeit sowie Körperschaften des öffentlich…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
