Législation

Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG)

SR 822.11 · ArG · 83 Artikel

Arbeitsgesetz (SR 822.11) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (83 Artikel)

Art. 1

1 Das Gesetz ist, unter Vorbehalt der Artikel 2–4, anwendbar auf alle öffentlichen und privaten Betriebe. 2 Ein Betrieb im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer…

Art. 2

1 Das Gesetz ist, unter Vorbehalt von Artikel 3 a a. auf Verwaltungen des Bundes, der Kantone und Gemeinden, un­ter Vorbehalt von Absatz 2; b. auf Betriebe oder Teile von Betrieben, die der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Unter…

Art. 3

Das Gesetz ist, unter Vorbehalt von Artikel 3 a a. auf Personen geistlichen Standes und andere Personen, die im Dienste von Kirchen stehen, sowie auf Angehörige von Ordens- und Mutterhäusern oder anderer religiöser Gemein­schaften; b…

Art. 3 a

Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesundheitsschutz (Art. 6, 35 und 36 a a. auf die Verwaltungen des Bundes, der Kantone und Gemein­den; b. auf Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit oder eine wissenschaftliche od…

Art. 4

1 Das Gesetz ist nicht anwendbar auf Betriebe, in denen lediglich der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Betriebsinhabers, seine Verwandten in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten, einge…

Art. 5

1 Die besonderen Vorschriften des Gesetzes für industrielle Betriebe sind auf den einzelnen Betrieb oder auf einzelne Betriebsteile nur anwendbar aufgrund einer Unterstellungsverfügung der kantonalen Behörde. 2 Als industrielle Betri…

Art. 6

1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung not­wendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhält­nis­sen des Betriebes angemessen sind…

Art. 7

1 Wer einen industriellen Betrieb errichten oder umgestalten will, muss bei der kanto­nalen Behörde um die Genehmigung der geplan­ten Anla­ge nachsuchen. Diese holt den Bericht der Schweizerischen Unfallver­sicherungsanstalt ein. Die…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).