Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG)
SR 822.11 · ArG · 83 Artikel
Arbeitsgesetz (SR 822.11) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 46, geändert (RO 2022 491) in Kraft seit dem 01.09.2023
- Art. 36, geändert (RO 2020 4525) in Kraft seit dem 01.01.2021
- Art. 36, geändert (RO 2020 4525) in Kraft seit dem 01.01.2021
- Art. 2, geändert (RO 2017 3595) in Kraft seit dem 09.12.2018
- Art. 27, geändert (RO 2013 4081) in Kraft seit dem 01.12.2013
- Art. 32, geändert (RO 2011 725) in Kraft seit dem 01.01.2013
Auszug aus dem Text (83 Artikel)
1 Das Gesetz ist, unter Vorbehalt der Artikel 2–4, anwendbar auf alle öffentlichen und privaten Betriebe. 2 Ein Betrieb im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer…
1 Das Gesetz ist, unter Vorbehalt von Artikel 3 a a. auf Verwaltungen des Bundes, der Kantone und Gemeinden, unter Vorbehalt von Absatz 2; b. auf Betriebe oder Teile von Betrieben, die der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Unter…
Das Gesetz ist, unter Vorbehalt von Artikel 3 a a. auf Personen geistlichen Standes und andere Personen, die im Dienste von Kirchen stehen, sowie auf Angehörige von Ordens- und Mutterhäusern oder anderer religiöser Gemeinschaften; b…
Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesundheitsschutz (Art. 6, 35 und 36 a a. auf die Verwaltungen des Bundes, der Kantone und Gemeinden; b. auf Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit oder eine wissenschaftliche od…
1 Das Gesetz ist nicht anwendbar auf Betriebe, in denen lediglich der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Betriebsinhabers, seine Verwandten in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten, einge…
1 Die besonderen Vorschriften des Gesetzes für industrielle Betriebe sind auf den einzelnen Betrieb oder auf einzelne Betriebsteile nur anwendbar aufgrund einer Unterstellungsverfügung der kantonalen Behörde. 2 Als industrielle Betri…
1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind…
1 Wer einen industriellen Betrieb errichten oder umgestalten will, muss bei der kantonalen Behörde um die Genehmigung der geplanten Anlage nachsuchen. Diese holt den Bericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ein. Die…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
