Législation

Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV)

SR 818.101.1 · EpV · 117 Artikel

Epidemienverordnung (SR 818.101.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

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Auszug aus dem Text (117 Artikel)

Art. 1, Begriffe

In dieser Verordnung gelten als: a. Primärdiagnostik b. Referenzdiagnostik c. Bestätigungsdiagnostik…

Art. 2, Notfallpläne

1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und die Kantone erarbeiten Notfallpläne zum Schutz vor besonderen Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit. 2 Die Kantone stützen sich bei der Erarbeitung ihrer Pläne auf die Pläne de…

Art. 3

Das BAG betreibt insbesondere folgende Früherkennungs- und Überwachungssysteme: a. ein Meldesystem zur Erfassung von klinischen und laboranalytischen Befunden; b. ein System zur Überwachung von häufigen übertragbaren Krankheiten (Sen…

Art. 4, Gegenstand der Meldepflicht

1 Unter die Meldepflicht fallen Beobachtungen nach Artikel 12 Absatz 6 EpG, die in Ausübung der beruflichen Tätigkeit gemacht werden. 2 Spitäler und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesund…

Art. 5, Meldefrist bei Gefahren für die öffentliche Gesundheit

Machen meldepflichtige kantonale Behörden nach Artikel 12 Absatz 4 EpG oder Führerinnen und Führer von Schiffen oder von Luftfahrzeugen im internationalen Linien- und Charterverk…

Art. 6, Meldungen von klinischen Befunden

Die Meldung von klinischen Befunden von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens beinhaltet je nach Krankheitserreger die folgenden A…

Art. 7, Ergänzungsmeldungen von klinischen Befunden

1 Die Ergänzungsmeldung von klinischen Befunden von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens erfolgt im Hinblick auf Inform…

Art. 8, Meldungen von laboranalytischen Befunden

1 Die Meldung von laboranalytischen Befunden von öffentlichen oder privaten Laboratorien beinhaltet je nach Krankheitserreger die folgenden Angaben: a. zum Resultat: Labornachweis mit einer In…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).