Verordnung vom 29. April 2015 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV)
SR 818.101.1 · EpV · 117 Artikel
Epidemienverordnung (SR 818.101.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 7, geändert (RO 2023 790) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 8, geändert (RO 2023 790) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 9, geändert (RO 2023 790) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 10, geändert (RO 2023 790) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 10, geändert (RO 2023 790) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 6, geändert (RO 2023 790) in Kraft seit dem 01.01.2024
Auszug aus dem Text (117 Artikel)
In dieser Verordnung gelten als: a. Primärdiagnostik b. Referenzdiagnostik c. Bestätigungsdiagnostik…
1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und die Kantone erarbeiten Notfallpläne zum Schutz vor besonderen Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit. 2 Die Kantone stützen sich bei der Erarbeitung ihrer Pläne auf die Pläne de…
Das BAG betreibt insbesondere folgende Früherkennungs- und Überwachungssysteme: a. ein Meldesystem zur Erfassung von klinischen und laboranalytischen Befunden; b. ein System zur Überwachung von häufigen übertragbaren Krankheiten (Sen…
1 Unter die Meldepflicht fallen Beobachtungen nach Artikel 12 Absatz 6 EpG, die in Ausübung der beruflichen Tätigkeit gemacht werden. 2 Spitäler und andere öffentliche oder private Institutionen des Gesund…
Machen meldepflichtige kantonale Behörden nach Artikel 12 Absatz 4 EpG oder Führerinnen und Führer von Schiffen oder von Luftfahrzeugen im internationalen Linien- und Charterverk…
Die Meldung von klinischen Befunden von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens beinhaltet je nach Krankheitserreger die folgenden A…
1 Die Ergänzungsmeldung von klinischen Befunden von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens erfolgt im Hinblick auf Inform…
1 Die Meldung von laboranalytischen Befunden von öffentlichen oder privaten Laboratorien beinhaltet je nach Krankheitserreger die folgenden Angaben: a. zum Resultat: Labornachweis mit einer In…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
