Législation

Verordnung vom 27. Oktober 2004 über Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen (Tabakverordnung, TabV)

SR 817.06 · TabV · 26 Artikel

Tabakverordnung (SR 817.06) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (26 Artikel)

Art. 1, Gegenstand und übriges anwendbares Recht

1 Diese Verordnung regelt für Tabakerzeugnisse und für Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen: a. die Herstellung; b. die Kennzeichnung; c. die Werbung und die Abgabe. AS 2005 5451, 2008 6025 2 W…

Art. 2, Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten: a. Tabak: Blätter, Blatt- oder Rippenstücke der Tabakpflanzen Nicotiana tab a cum L. und Nicotiana rustica L; b. Rohtabak: Tabak, der lediglich getrocknet, fermentiert oder in anderer i n dustr…

Art. 3, Tabakersatzstoffe

1 Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen: a. müssen den Anforderungen für Tabakerzeugnisse, die zum Rauchen bestimmt sind, sinngemäss entsprechen; b. dürfen nicht unmittelbar oder in unerwarteter Weise die Gesundheit g…

Art. 4
Art. 5
Art. 6, Stoffe zur Herstellung von Tabakerzeugnissen

1 Es dürfen ohne Bewilligung nur Tabakerzeugnisse abgegeben werden, die ausser Rohtabak nur die folgenden Stoffe enthalten, und zwar bis zu den angegebenen Massenanteilen (bezogen auf die…

Art. 7, Mattierung von Zigarren

1 Die Trocken- und die Feuchtmattierung von Zigarren und ähnlichen Erzeu g nissen zur Egalisierung und Betonung der Farbrichtung sind gestattet mit T a bakstaub und mit geringen Mengen Blauholzextrakt, Gelbhol…

Art. 8, Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxid-Höchstgehalt von Zigaretten

Der Rauch von Zigaretten, die in der Schweiz abgegeben werden, darf die folgenden Werte je Zigarette nicht überschreiten: a. 10 mg Teergehalt; b. 1,0 mg Nikotingehalt; c.…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).