Législation

Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln (Hygieneverordnung EDI, HyV)

SR 817.024.1 · HyV · 79 Artikel

Hygieneverordnung EDI (SR 817.024.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (79 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt: a. die beim Umgang mit Lebensmitteln zu beachtende Hygiene; b. die Hygiene des Personals von Lebensmittelbetrieben und seine Schulung in Hygienefragen; c. die thermischen Verfahren und die Verarb…

Art. 2, Abweichungen

1 Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde kann im Einzelfall Abweichungen von den allgemeinen Hygienevorschriften nach den Artikeln 6–19 zulassen für: a. Produzentinnen und Produzenten, die ausschliesslich selbst produz…

Art. 3, Sorgfaltspflicht

1 Die verantwortliche Person muss Sorge dafür tragen, dass auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen die Hygienevorschriften dieser Verordnung eingehalten werden. 2 Sie muss namentlich sicherstellen…

Art. 4, Begriffe

1 Genussfertige Lebensmittel sind Lebensmittel, die von der Herstellerin oder dem Hersteller zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, ohne dass eine weitere Erhitzung oder eine sonstige Verarbeitung zur Abtötung…

Art. 5, Untersuchungsmethoden

1 Proben sind nach den analytischen Referenzmethoden in Anhang 1 zu untersuchen. 2 Andere Untersuchungsmethoden sind zulässig, wenn sie anhand der Referenzmethode nach international anerkannten Protokollen valid…

Art. 6, Allgemeine Vorschriften für Lebensmittelbetriebe

1 Räume und Einrichtungen von Lebensmittelbetrieben müssen sauber sein und stets instand gehalten werden. 2 Räume und Einrichtungen müssen so konzipiert, angelegt, gebaut, gelegen und…

Art. 7, Besondere Vorschriften für Räume

1 Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, verarbeitet oder behandelt werden, müssen so konzipiert und angelegt sein, dass eine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet ist und Kontaminationen während d…

Art. 8, Vorrichtungen zum Waschen von Lebensmitteln

1 Zum Waschen der Lebensmittel müssen, falls erforderlich, geeignete separate Vorrichtungen vorhanden sein. 2 Jede Vorrichtung zum Waschen von Lebensmitteln muss je nach Bedarf über eine Zu…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).