Législation

Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel (Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt, HKV)

SR 817.023.41 · HKV · 37 Artikel

Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt (SR 817.023.41) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (37 Artikel)

Art. 1

Diese Verordnung legt die Anforderungen fest an: a. die folgenden Gebrauchsgegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt: 1. metallhaltige Gegenstände mit Hautkontakt, 2. Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up sowi…

Art. 2, Nickelhaltige Gegenstände

1 Gegenstände, die während längerer Zeit unmittelbar mit der Haut in Berührung kommen, wie Ohrringe, Brillengestelle, Halsketten, Armbänder und -ketten, Fuss- und Fingerringe, Gehäuse von Armbanduhren, Uhrar…

Art. 2 a, Cadmiumhaltige Gegenstände

1 Schmuck- und Fantasieschmuckerzeugnisse, wie Haarschmuck, Armbänder, Halsketten, Ringe, Piercings, Armbanduhren, Broschen und Manschettenknöpfe, dürfen in ihren Metallteilen mit Hautkontakt Cadmium nich…

Art. 2 b, Bleihaltige Gegenstände

1 Schmuck- und Fantasieschmuckerzeugnisse dürfen in ihren Metallteilen mit Hautkontakt Blei nicht in einer Konzentration von 0,05 oder mehr Gewichtsprozent enthalten. 2 Absatz 1 gilt nicht für gebrauchte Geg…

Art. 3, Definitionen

1 Als Piercing wird das Durchstechen von Körperteilen, z.B. Ohrläppchen, zwecks Einführung eines Schmuckgegenstandes bezeichnet. 2 Als Tätowierung wird das Einbringen (Mikroimplantieren) von Farbpigmenten in die Dermis-S…

Art. 4, Sorgfaltspflicht

Personen, die Piercings, Tätowierungen und Permanent-Make-up an Drittpersonen anbringen, haben alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, damit keine Infektionen übertragen werden können.…

Art. 5, Anforderung an Piercings

Piercings dürfen zu keiner bleibenden Verfärbung der Haut führen…

Art. 5 a, Anforderungen an Tätowierfarben und Farben für Permanent‑Make‑up

1 In Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up dürfen folgende Stoffe in den nachstehenden Konzentrationen vorhanden sein: a. Stoffe gemäss Artikel 54 Absatz 1…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).