Législation

Verordnung des EDI vom 15. August 2012 über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung, VSS)

SR 817.023.11 · VSS · 34 Artikel

Spielzeugverordnung (SR 817.023.11) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (34 Artikel)

Art. 1, Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Spielzeug nach Artikel 65 LGV. 2 Gegenstände nach Anhang 1 Ziffer I gelten nicht als Spielzeug. 3 Diese Verordnung gilt nicht für: a. Spielzeug nach Anhang 1 Ziffer II; b. gebrauchtes Spiel…

Art. 1 bis, Begriffe

is Begriffe 1 In dieser Verordnung bedeuten: a. Herstellerin b. Bevollmächtigte c. Importeurin d. Händlerin e. Gefahr f. gefährlich: g. Risiko 2 Für die korrekte Auslegung der Ausdrücke, die in der Richtlinie 2009/48/EG , auf die di…

Art. 2, Importeurin oder Händlerin als Herstellerin

Die Importeurin oder Händlerin gilt als Herstellerin im Sinne dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen für die Herstellerin, wenn sie: a. ein Spielzeug unter ihrem eigenen Namen…

Art. 3

1 Spielzeug muss die folgenden Sicherheitsanforderungen erfüllen (im Folgenden: Sicherheitsanforderungen): a. die allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 66 Absätze 1–3 LGV; und b. die besonderen Sicherheitsanforderungen na…

Art. 4

Spielzeug, das die Bestimmungen dieser Verordnung nicht erfüllt, darf auf Handelsmessen und Ausstellungen ausgestellt und verwendet werden, sofern ein ihm beigefügtes Schild eindeutig anzeigt, dass es den Bestimmungen dieser Verordnu…

Art. 5, Warnhinweise und Gebrauchsanweisung

1 Ist es für den sicheren Gebrauch von Spielzeug erforderlich, so sind in Warnhinweisen geeignete Benutzereinschränkungen nach Anhang 3 Teil A anzugeben. 2 Spielzeug der Kategorien nach Anhang 3 Te…

Art. 6, Identifikationskennzeichen

1 Spielzeug muss ein Kennzeichen zu seiner Identifikation tragen (z.B. Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer). Ist dies aufgrund der Grösse oder Art des Spielzeugs nicht möglich, so können die erforde…

Art. 7, Angabe von Namen und Adresse

1 Die Herstellerin gibt ihren Namen und ihre Adresse oder eine zentrale Stelle, unter der sie kontaktiert werden kann, entweder auf dem Spielzeug selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpacku…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).