Législation

Verordnung des EDI vom 25. November 2013 über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln (Zusatzstoffverordnung, ZuV)

SR 817.022.31 · ZuV · 20 Artikel

Zusatzstoffverordnung (SR 817.022.31) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (20 Artikel)

Art. 1

Ergänzend zu den Begriffen nach Artikel 2 LGV bedeuten in dieser Verordnung: a. Funktionsklasse b. Lebensmittel ohne Zuckerzusatz 1. Monosacchariden oder Disacchariden, 2. Lebensmitteln, die Monosaccharide oder Disaccharide enthalten…

Art. 1 a, Grundsätze

1 Zusatzstoffe und Lebensmittel, denen ein oder mehrere Zusatzstoffe beigefügt wurden, dürfen nur nach den Vorgaben dieser Verordnung verwendet werden. 2 Als Zusatzstoffe dürfen nur Stoffe nach Anhang 1 a 3 Für Gruppen v…

Art. 2, Neue Zusatzstoffe

1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann auf begründeten Antrag hin weitere Zusatzstoffe in die Anhänge 1 a 2 Im Antrag muss nachgewiesen werden, dass die folgenden Voraussetzungen er…

Art. 3, Reinheitsanforderung

Zusatzstoffe haben den spezifischen Reinheitskriterien nach Anhang 4 zu entsprechen.…

Art. 4, Übertragene Zusatzstoffe

1 Übertragene Zusatzstoffe sind Zusatzstoffe aus den Zutaten eines zusammengesetzten Lebensmittels. 2 Die Übertragung (carry-over) ist zulässig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a. Der Zus…

Art. 5, Zusatzstoff-, Aroma- und Enzympräparate

In Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen dürfen nur die in Anhang 5 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe unter den dort festgelegten Bedingungen verwendet werden.…

Art. 6 7

7…

Art. 8, Zusatzstoffe in Zubereitungen mit Vitaminen, Mineralstoffen und bestimmten anderen Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung

In Zubereitungen mit Vitaminen, Mineralstoffen und bestimmten anderen Stoffen mit ernähru…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).