Législation

Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH)

SR 817.022.17 · 127 Artikel

VLpH (SR 817.022.17) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (127 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

Diese Verordnung umschreibt folgende Lebensmittel, legt die Anforderungen an sie fest und regelt ihre besondere Kennzeichnung: a. Ölsaaten; b. pflanzliche Öle und Fette und daraus hergestellte Erzeugnisse: 1. Speiseöl und…

Art. 2, Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für pflanzliche Lebensmittel nach Artikel 1. 2 Sie gilt auch für Lebensmittel nach Artikel 1, die Bestandteile tierischer Lebensmittel enthalten.…

Art. 3, Pflanzen, die nicht zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden dürfen

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2023 821 ). Pflanzen, die nicht zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden dürfen Pflanzen und Pflanzenteile sowie daraus hergestellte Z…

Art. 4

Ölsaaten sind kleinkörnige Pflanzensamen wie Raps, Sonnenblumenkerne, Leinsamen, Mohn oder Sesam, die vorwiegend zur Gewinnung von Pflanzenölen oder die ganz oder zerkleinert als Zutat zu anderen Lebensmitteln dienen.…

Art. 5, Pflanzliche Speiseöle und Speisefette

Pflanzliche Speiseöle und Speisefette stammen aus den Samen, den Keimen oder den Früchten von Pflanzen. Sie bestehen vorwiegend aus Glycerinester der natürlichen Fettsäuren. Bei Raumtemperatur si…

Art. 6, Anforderungen und Kategorien

1 Speiseöl und Speisefett darf mit geschmacksgebenden Zutaten, wie Gewürzen oder Kräutern, sowie mit Aromen aromatisiert werden. 2 Der Säuregrad darf je 100 g Öl oder Fett folgende Werte nicht übersteigen…

Art. 7, Sachbezeichnung

1 Für Mischungen von Speiseölen, die kein Olivenöl oder Oliventresteröl enthalten, und Mischungen von Speisefetten gilt folgendes: a. Mischungen von Speiseölen müssen als «Speiseöl» bezeichnet werden und Mischungen vo…

Art. 8, Übrige Kennzeichnung

1 Speiseöl darf mit einer Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 5 gekennzeichnet werden, wenn es die dort festgelegten Anforderungen erfüllt. 2 Ganz oder teilweise gehärtetes Öl und Fett muss als solches bezeichnet w…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).