Législation

Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Getränke

SR 817.022.12 · 163 Artikel

Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Getränke (SR 817.022.12) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (163 Artikel)

Art. 1, Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung umschreibt folgende Lebensmittel, legt die Anforderungen an sie fest und regelt deren besondere Kennzeichnung und Anpreisung: a. natürliches Mineralwasser und Quellwasser; b. Fruchtsa…

Art. 2, Ethylalkoholgehalt und Zugabe von Kohlendioxid

1 Der Ethylalkoholgehalt von alkoholfreien Getränken darf bezogen auf das trinkfertige Getränk 0,5 Volumenprozent nicht überschreiten. 2 Die Zugabe von Kohlendioxid ist zulässig, ausser…

Art. 3, Zusätzliche Kennzeichnung

Bei Erzeugnissen, die mehr als 2 g Kohlendioxid pro Liter enthalten, muss in der Nähe der Sachbezeichnung ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» angebracht werden; ausgenommen sind natürliches Mineralwasser, Qu…

Art. 4, Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für natürliches Mineralwasser: a. das in Behältnisse abgefüllt als Lebensmittel an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird; b. das zur Verwendung als Zutat in einem Lebens…

Art. 5, Begriffe

1 Natürliches Mineralwasser ist mikrobiologisch einwandfreies Wasser, das seinen Ursprung in einer unterirdischen Schicht oder Lagerstätte hat. Es wird aus einer oder mehreren Quellen gewonnen, die über eine oder mehrere nat…

Art. 6, Anforderungen

1 Natürliches Mineralwasser muss sich auszeichnen durch seine besondere geologische Herkunft, die Art und Menge der mineralischen Bestandteile, die ursprüngliche Reinheit sowie durch eine Zusammensetzung, eine Temperatu…

Art. 7, Fassung und Abfüllung

1 Natürliches Mineralwasser muss so gefasst und zum Abfüllort geleitet werden, dass die chemischen und mikrobiologischen Eigenschaften, die das Wasser am Quellaustritt besitzt, weitgehend erhalten bleiben. Insbe…

Art. 8, Zulässige Behandlungen und Reinheitsanforderungen

1 Natürliches Mineralwasser darf keiner Behandlung unterworfen und mit keinem Zusatz versehen werden. 2 Abweichend von Absatz 1 sind erlaubt: a. das Dekantieren und Filtrieren, eventu…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).