Législation

Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH)

SR 817.022.108 · 109 Artikel

VLtH (SR 817.022.108) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (109 Artikel)

Art. 1, Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung umschreibt die Lebensmittel tierischer Herkunft, namentlich: a. Fleisch und daraus hergestellte Erzeugnisse; b. Gelatine und Kollagen; c. hochverarbeitete Erzeugnisse tierischer Herku…

Art. 2, Zulässige Tierarten

Zur Lebensmittelgewinnung sind ausschliesslich folgende Tierarten zulässig: a. domestizierte Huftiere der zoologischen Familien der Hornträger (Bovidae) , Hirsche (Cervidae) , Kamelartige (Camelidae) , Schweine (S…

Art. 3

1 Für gefrorene Lebensmittel tierischer Herkunft muss die verantwortliche Person eines zuliefernden Lebensmittelbetriebs bis zu der Stufe, auf der die Kennzeichnung des Lebensmittels nach den Vorgaben der Verordnung des EDI vom 16. D…

Art. 4

1 Als Fleisch gelten alle geniessbaren Teile von Tieren der in Artikel 2 Buchstaben a–f genannten Arten. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2281 ). 2 Frisches Fleisch ist Flei…

Art. 5

Folgende Tierkörperteile dürfen nicht zu Lebensmitteln verarbeitet oder als Lebensmittel an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden: a. von Säugetieren: 1. der Harn- und der Geschlechtsapparat mit Ausnahme der Nieren, der Har…

Art. 6

1 Für die Herstellung von Hackfleisch und von Fleischzubereitungen darf nur frisches Fleisch aus der Skelettmuskulatur einschliesslich des anhaftenden Fettgewebes verwendet werden. 2 Nicht verwendet werden dürfen: a. Separatorenfleis…

Art. 7

Mägen, Blasen und Därme dürfen nur verwendet werden, wenn sie: a. von Tieren stammen, die in einem bewilligten Schlachtbetrieb geschlachtet und nach der Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden; b. gesalzen, erhitzt ode…

Art. 8

1 Separatorenfleisch darf nur aus frischem Fleisch nach Artikel 4 Absatz 2 gewonnen werden. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2281 ). 2 Nicht verwendet werden dürfen: a. Kopf…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).