Législation

Verordnung vom 3. November 2004 über den grenzüberschreitenden Verkehr mit gentechnisch veränderten Organismen (Cartagena-Verordnung, CartV)

SR 814.912.21 · CartV · 15 Artikel

Cartagena-Verordnung (SR 814.912.21) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (15 Artikel)

Art. 1, Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den grenzüberschreitenden Verkehr mit gentechnisch veränderten Organismen. 2 Sie gilt nicht für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Humanarzneimitteln, die gentechnisch veränderte Organisme…

Art. 2, Begriffe

In dieser Verordnung gelten als: a. Umgang in der Umwelt: (FrSV); b. gentechnisch veränderte Organismen: c. geschlossenes System: (ESV); d. grenzüberschreitender Verkehr: e. Biosafety Clearing House:…

Art. 3, Sorgfaltspflicht

Wer gentechnisch veränderte Organismen ein-, aus- oder durchführt, muss: a. jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, damit die gentechnisch veränderten Organismen, ihre Stoffwechselprodukte und ihre Abfäll…

Art. 4, Begleitunterlagen

1 Die Begleitunterlagen für gentechnisch veränderte Organismen für den Umgang in der Umwelt müssen folgende Angaben enthalten: a. einen eindeutigen Hinweis, dass es sich um gentechnisch veränderte Organismen handelt…

Art. 5, Einfuhr

1 Wer gentechnisch veränderte Organismen für den Umgang in der Umwelt einführen will, benötigt eine Bewilligung nach Artikel 17 oder 25 FrSV . 2 Wer gentechnisch veränderte Organismen für den Umgang im geschlossenen System ei…

Art. 6, Ausfuhr

1 Wer gentechnisch veränderte Organismen für den Umgang in der Umwelt erstmals in ein bestimmtes Land ausführen will, muss bei der zuständigen Behörde dieses Landes die Zustimmung dafür einholen. 2 Das entsprechende Gesuch mu…

Art. 7, Aufzeichnungspflicht für die Ausfuhr

1 Wer gentechnisch veränderte Organismen für den Umgang in der Umwelt ausführt, muss jede Ausfuhr, aufgeschlüsselt nach Art und Menge der Organismen, nach Bestimmungsland und nach Jahr, in einem V…

Art. 8, Aufgaben des BAFU

Das BAFU ist die Anlaufstelle für Fragen im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr mit gentechnisch veränderten Organismen. Es hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Es gewährleistet die Verbindung mit d…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).