Législation

Bundesgesetz vom 21. März 2003 über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, GTG)

SR 814.91 · GTG · 42 Artikel

Gentechnikgesetz (SR 814.91) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

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Auszug aus dem Text (42 Artikel)

Art. 1, Zweck

1 Dieses Gesetz soll: a. den Menschen, die Tiere und die Umwelt vor Missbräuchen der Gentechnologie schützen; b. dem Wohl des Menschen, der Tiere und der Umwelt bei der Anwendung der Gentechnologie dienen. 2 Es soll dabei insbe…

Art. 2, Vorsorge- und Verursacherprinzip

1 Im Sinne der Vorsorge sind Gefährdungen und Beeinträchtigungen durch gentechnisch veränderte Organismen frühzeitig zu begrenzen. 2 Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafü…

Art. 3, Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für den Umgang mit gentechnisch veränderten Tieren, Pflanzen und anderen Organismen sowie mit deren Stoffwechsel­produkten und Abfällen. 2 Für Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organis…

Art. 4, Vorbehalt anderer Gesetze

Weitergehende Vorschriften in anderen Bundesgesetzen, die den Schutz des Menschen, der Tiere und der Umwelt vor Gefährdungen oder Beeinträchtigungen durch gentechnisch veränderte Organismen bezwecken, bleibe…

Art. 5, Begriffe

1 Organismen sind zelluläre und nichtzelluläre biologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind. Ihnen gleichgestellt sind Gemische, Gegenstände oder Erzeugnisse, die solche Einheiten…

Art. 6, Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und biologischer Vielfalt

1 Mit gentechnisch veränderten Organismen darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder ihre Abfälle: a. den Menschen, die Tiere oder die Umwelt nich…

Art. 7, Schutz der Produktion ohne gentechnisch veränderte Organismen und der Wahlfreiheit

Mit gentechnisch veränderten Organismen darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder ihre Abfälle die Produktion von Erzeug…

Art. 8, Achtung der Würde der Kreatur

1 Bei Tieren und Pflanzen darf durch gentechnische Veränderungen des Erb­materials die Würde der Kreatur nicht missachtet werden. Diese wird namentlich missachtet, wenn artspezifische Eigenschaften, Funk…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).