Législation

Verordnung vom 10. November 2004 zum Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte Chemikalien im internationalen Handel (PIC-Verordnung, ChemPICV)

SR 814.82 · ChemPICV · 21 Artikel

PIC-Verordnung (SR 814.82) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (21 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

1 Diese Verordnung richtet ein Notifizierungs- und Informationssystem ein für die Ein- und Ausfuhr bestimmter Stoffe und Zubereitungen, deren Verwendung wegen ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder auf die…

Art. 2, Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für: a. Stoffe, die in der Schweiz aus Gründen des Gesundheits- oder des Umweltschutzes verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen (Anhang 1); b. dem PIC-Verfahren unterliegende Sto…

Art. 2 a, Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: a. Chemikalie nach Anhang 1: 1. ein Stoff, der im Anhang 1 aufgeführt ist, 2. eine Zubereitung, die einen oder mehrere Stoffe nach Anhang 1 in einer Konzentration enthält, die dazu führ…

Art. 3, Ausfuhrmeldung

1 Wer eine Chemikalie nach Anhang 1 oder 2 an eine einführende PIC-Vertragspartei ausführen will, muss für seine erste Ausfuhr pro Kalenderjahr und Empfängerland spätestens 30 Tage vor der Ausfuhr dem Bundesamt für Umw…

Art. 4, Ausfuhrbeschränkungen

1 Die Exporteure müssen die Einfuhrentscheide der Vertragsparteien einhalten. 2 Sie dürfen eine Chemikalie nach Anhang 2 nicht an eine PIC-Vertragspartei ausführen, die unter aussergewöhnlichen Umständen keinen…

Art. 5, Begleitinformationen und Zollanmeldung

1 Wer einen gefährlichen Stoff oder eine gefährliche Zubereitung im Sinne von Artikel 3 ChemV ausführt, muss: a. den Stoff oder die Zubereitung unter Berücksichtigung der einschlägigen internati…

Art. 6
Art. 7, Einfuhrbeschränkungen

Die Importeure müssen die Einfuhrentscheide der Schweiz nach Artikel 14 einhalten.…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).