Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)
SR 814.81 · ChemRRV · 29 Artikel
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 8a, geändert (RO 2022 788) in Kraft seit dem 01.01.2026
- Art. 8, geändert (RO 2022 788) in Kraft seit dem 01.01.2026
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- Art. 7, geändert (RO 2022 788) in Kraft seit dem 01.01.2026
- Art. 8, geändert (RO 2022 788) in Kraft seit dem 01.01.2026
- Art. 9, geändert (RO 2022 788) in Kraft seit dem 01.01.2026
Auszug aus dem Text (29 Artikel)
1 Diese Verordnung: a. verbietet den Umgang mit den in den Anhängen geregelten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen oder schränkt ihn ein; b. regelt die persönlichen und fachli…
Unter Vorbehalt spezifischer Begriffsbestimmungen in den Anhängen bedeuten in dieser Verordnung: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 ( AS 2012 6161 ). a. Herstellerin: jede natürliche o…
1 Die Einschränkungen und Verbote des Umgangs mit bestimmten Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen sowie die Ausnahmebewilligungen dazu sind in den Anhängen geregelt. 2 Ausnahmebewilligungen nach den Anhängen werden nur Personen er…
1 Besondere Kennzeichnungen müssen gut lesbar und dauerhaft sein. Sie müssen in mindestens einer Amtssprache des Ortes erfolgen, an dem der Stoff, die Zubereitung, das Gerät oder der Gegenstand an Verwenderinnen abgegeben oder die…
Fassung gemäss Ziff. I 6 der V vom 4. Sept. 2013 (Reorganisation im Bereich Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3041 ). Bewilligungspflichtige Anwendungen Für folgende Anwendungen ist eine…
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2015 ( AS 2015 2367 ). Bewilligungsfreie Anwendungen Eine Anwendungsbewilligung nach Artikel 4 Buchstabe b ist nicht erforderlich für das Ausbringen von Organi…
1 Eine Anwendungsbewilligung nach Artikel 4 Buchstabe a oder c wird erteilt, wenn bei der geplanten Anwendung keine Gefährdung der Umwelt zu befürchten ist. Sie wird zeitlich befristet und geografisch begr…
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2015 ( AS 2015 2367 ). Koordination Ist eine Bundesbehörde für die Bewilligung zuständig, so hört sie vor dem Entscheid die Behörde des betreffenden Kantons insbe…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
