Législation

Verordnung vom 27. Februar 2019 zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG)

V-NISSGSR 814.711In KraftStand am 31.08.202230 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Inhaltsverzeichnis
  1. 1. Abschnitt: Verwendung von Solarien1–4
  2. 2. Abschnitt: Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke5–9
  3. 3. Abschnitt: Veranstaltungen mit Laserstrahlung10–17
  4. 4. Abschnitt: Veranstaltungen mit Schall18–21
  5. 5. Abschnitt: Laserpointer22–23
  6. 6. Abschnitt: Vollzug und Gebühren der Bundesbehörden24–27
  7. 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen28–30

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Juni 2017 über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG), verordnet:

1. Abschnitt: Verwendung von Solarien

Art. 1Begriff

Als Solarien im Sinne dieses Abschnitts gelten Anlagen, Geräte und Lampen, die mit ultravioletter (UV) Strahlung auf die Haut einwirken.

Art. 2Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers

1

 Die Betreiberin oder der Betreiber eines Solariums muss sicherstellen, dass:

  1. a.

    Solarien für Nutzerinnen und Nutzer gut sichtbar als UV-Typ 1, 2, 3 oder 4 nach Anhang 1 Ziffer 1 klassifiziert sind;

  2. b.

    die gesamte erythem-wirksame Bestrahlungsstärke eines Solariums unter Berücksichtigung der maximalen Strahlungsanteile nach Anhang 1 Ziffer 1 0,3 Watt pro Quadratmeter nicht überschreitet;

  3. c.

    den Nutzerinnen und Nutzern ein gerätespezifischer Bestrahlungsplan nach Anhang 1 Ziffer 2 zur Verfügung steht;

  4. d.

    UV-Schutzbrillen des vom Solariumhersteller bezeichneten Brillentyps vorhanden sind;

  5. e.

    die Nutzerinnen und Nutzer ein Solarium des UV-Typs 4 nur benutzen, wenn sie dem Personal eine ärztliche Empfehlung vorweisen.

2

 Sie oder er muss das Solarium so einrichten und betreiben, dass:

  1. a.

    Personen unter 18 Jahren das Solarium nicht benutzen können;

  2. b.

    die Nutzerinnen und Nutzer die Vorgaben des Bestrahlungsplans am Sola­rium auf einfache Weise einstellen können.

3

 Sie oder er muss vor der Verwendung des Solariums die Nutzerinnen und Nutzer:

  1. a.

    darüber aufklären, dass Risikogruppen nach Anhang 1 Ziffer 3 unter keinen Umständen ein Solarium benutzen dürfen;

  2. b.

    über die in Anhang 1 Ziffer 4 aufgeführten Gefahren der UV-Bestrahlung sowie die Massnahmen zur Minimierung dieser Gefahren aufklären.

Art. 3Unbediente Solarien

Die Betreiberin oder der Betreiber darf nur Solarien des UV-Typs 3 ohne Bedienung zur Verfügung stellen.

Art. 4Bediente Solarien

Die Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

Die Betreiberin oder der Betreiber muss für den Betrieb von Solarien der UV-Typen 1, 2 und 4 nach den folgenden Normen ausgebildetes Personal einsetzen:

  1. a.

    SN EN 16489-1:2014, «Professionelle Dienstleistungen in Sonnenstudios – Teil 1: Anforderungen an die Bereitstellung von Ausbildungsdienstleistungen»;

  2. b.

    SN EN 16489-2:2015, «Professionelle Dienstleistungen in Sonnenstudios – Teil 2: Erforderliche Qualifikation und Kompetenz der Sonnenstudio-Fach­kraft».

2. Abschnitt: Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke

Art. 5Durchführen von Behandlungen

1

 Behandlungen nach Anhang 2 Ziffer 1 mit Produkten, die für ihre Wirkung nichtionisierende Strahlung oder Schall erzeugen, dürfen von den folgenden Personen durchgeführt werden:

  1. a.

    Ärztinnen oder Ärzten, die zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt sind;

  2. b.

    Praxispersonal unter direkter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der Ärztinnen oder Ärzte nach Buchstabe a;

  3. c.

    Personen mit einem Sachkundenachweis mit Prüfung.

2

 Behandlungen nach Anhang 2 Ziffer 2 mit solchen Produkten dürfen ausschliesslich von Personen nach Absatz 1 Buchstaben a oder b durchgeführt werden.

Art. 6Verwendungsverbot

Verboten ist die Entfernung von:

  1. a.

    Tätowierungen und Permanent-Make-up mittels hochenergetisch gepulster nichtkohärenter Lichtquellen (IPL);

  2. b.

    Melanozytennävi mittels Laser oder IPL.

Art. 7Aufgaben der Trägerschaft für Sachkundenachweise

1

 Die Trägerschaft für den Sachkundenachweis setzt sich aus den fachlich betroffenen Berufsverbänden mit medizinischer und kosmetischer Ausrichtung zusammen.

2

 Sie erarbeitet die Ausbildungspläne, die Prüfungsinhalte und die Prüfungsreglemente für Sachkundenachweise. Der Ausbildungsplan muss die Vermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anhang 2 Ziffer 3 vorsehen und dem Stand von Wissen und Technik entsprechen. Die Prüfungen müssen die Erlangung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.

Art. 8Aufgaben der Prüfungsstellen

1

 Die Prüfungsstellen führen die Prüfungen durch und stellen die Sachkundenachweise aus.

2

 Sie melden die Sachkundenachweise dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) mit folgendem Inhalt:

  1. a.

    Name und Vorname;

  2. b.

    Geburtsdatum;

  3. c.

    zulässige Behandlungen nach Anhang 2 Ziffer 1.

Art. 9Anforderungen an die Ausbildungen und Prüfungen

1

 Die Ausbildungen und Prüfungen müssen den Ausbildungsplan und die Prüfungsinhalte umsetzen.

2

 Das EDI führt durch Verordnung eine Liste der Sachkundenachweise, welche die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 3 erfüllen.

3

 Das BAG anerkennt einen anderen Ausbildungsabschluss als gleichwertig, wenn die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten diesen Anforderungen entsprechen.

3. Abschnitt: Veranstaltungen mit Laserstrahlung

Art. 10Begriffe

Im Sinne dieses Abschnitts gelten als:

  1. a.

    Veranstaltung mit Laserstrahlung: Lasershow, holografische Projektion, astronomische Vorführung;

  2. b.

    Publikumsbereich: Bodenfläche, auf der sich das Publikum aufhalten kann, einschliesslich des Raums bis 3 Meter oberhalb und 2,5 Meter seitlich der Bodenfläche.

Art. 11Einteilung von Lasereinrichtungen in Klassen

Die Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

Die Einteilung von Lasereinrichtungen in die Klassen 1, 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4 richtet sich nach der Norm SN EN 60825-1:2014 «Sicherheit von Lasereinrichtungen – Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen».

Art. 12Veranstaltung ohne Laserstrahlung im Publikumsbereich

1

 Wer eine Veranstaltung ohne Laserstrahlung im Publikumsbereich durchführt, an welcher eine Lasereinrichtung der Klasse 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 betrieben wird, muss dafür eine Person nach Absatz 2 Buchstabe a einsetzen.

2

 Die Person, welche die Lasereinrichtung betreibt, muss:

  1. a.

    über eine Sachkundebestätigung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder einen Sachkundenachweis nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b verfügen;

  2. b.

    die Vorgaben nach Anhang 3 Ziffer 1.1 einhalten;

  3. c.

    dem BAG spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung über dessen Meldeportal die Angaben nach Anhang 3 Ziffern 2.1 und 2.2 melden.

Art. 13Veranstaltung mit Laserstrahlung im Publikumsbereich

1

 Wer eine Veranstaltung mit Laserstrahlung im Publikumsbereich durchführt, an welcher eine Lasereinrichtung der Klasse 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 betrieben wird, muss dafür eine Person nach Absatz 2 Buchstabe a einsetzen.

2

 Die Person, welche die Lasereinrichtung betreibt, muss:

  1. a.

    über einen Sachkundenachweis nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b verfügen;

  2. b.

    die Vorgaben nach Anhang 3 Ziffer 1.2 einhalten;

  3. c.

    dem BAG spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung über dessen Meldeportal die Angaben nach Anhang 3 Ziffern 2.1 und 2.3 melden.

3

 Eine Person mit Sachkundenachweis kann für die Überwachung einer Veranstaltung mit Laserstrahlung im Publikumsbereich eine von ihr instruierte Person mit Sachkundebestätigung einsetzen.

Art. 14Laserstrahlung im Freien oder ins Freie

1

 Wer mit einer Lasereinrichtung jeglicher Klasse im Freien oder ins Freie strahlt, darf keine anderen Personen gefährden; insbesondere dürfen keine Pilotinnen oder Piloten, kein Flughafenpersonal und keine Triebfahrzeug- oder Motorfahrzeug­führenden geblendet werden.

2

 Strahlt eine Lasereinrichtung in den Luftraum, so müssen zur Sicherheit des Flug­betriebes die folgenden Personen dem BAG über dessen Meldeportal spätestens 14 Tage vor Beginn die folgenden Informationen nach Anhang 3 Ziffer 2.1 mitteilen:

  1. a.

    für den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klasse 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 die Person mit Sachkundebestätigung oder Sachkundenachweis nach den Artikeln 12 oder 13;

  2. b.

    für den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klasse 1 oder 2 die Veranstalterin oder der Veranstalter.

Art. 15Meldeportal für Veranstaltungen mit Laserstrahlung

1

 Das BAG betreibt ein elektronisches Meldeportal für Veranstaltungen mit Laserstrahlung.

2

 Über dieses Portal werden die Daten nach Anhang 3 Ziffer 2 erhoben.

3

 Das BAG verwendet die Daten ausschliesslich für die Aufgaben nach dieser Verordnung.

4

 Das BAG bietet Personendaten spätestens nach 10 Jahren nach dem Ende der Veranstaltung oder der Veranstaltungsreihe dem Bundesarchiv an und vernichtet die vom Bundesarchiv als nicht archivierungswürdig bezeichneten Daten.

5

 Es stellt sicher, dass das Meldeportal hinsichtlich Datenschutz und Datensicherheit dem Stand der Technik entspricht.

Art. 16Erlangung der Sachkunde

1

 Die Ausbildungen und Prüfungen für die Erlangung der Sachkunde müssen die folgenden Inhalte umfassen:

  1. a.

    für die Sachkundebestätigung die Inhalte nach Anhang 3 Ziffern 3.1–3.3;

  2. b.

    für den Sachkundenachweis die Inhalte nach Anhang 3 Ziffern 3.1–3.4.

2

 Der Sachkundenachweis und die Sachkundebestätigung werden mittels Prüfung erbracht.

3

 Die Ausbildung und die Prüfung müssen dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen.

4

 Das EDI führt durch Verordnung eine Liste der Sachkundebestätigungen und ‑nachweise, welche die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 3 erfüllen.

5

 Das BAG anerkennt einen anderen Ausbildungsabschluss als gleichwertig, wenn die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten diesen Anforderungen entsprechen.

Art. 17Aufgaben der Prüfungsstellen

Die Prüfungsstellen führen die Prüfungen durch, stellen die Sachkundenachweise und die Sachkundebestätigungen aus und führen eine Prüfungsstatistik.

4. Abschnitt: Veranstaltungen mit Schall

Art. 18Mittlerer Schallpegel

Als mittlerer Schallpegel LAeq1h gilt der A-bewertete und über 60 Minuten gemittelte äquivalente Dauerschallpegel LAeq in dB(A).

Art. 19Schallpegelgrenzwerte für Veranstaltungen

1

 Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall:

  1. a.

    dürfen den mittleren Schallpegel von 100 dB(A) nicht überschreiten;

  2. b.

    dürfen zu keinem Zeitpunkt den maximalen Schallpegel von 125 dB(A) überschreiten.

2

 Veranstaltungen für Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren dürfen den mittleren Schallpegel von 93 dB(A) nicht überschreiten.

Art. 20Pflichten der Veranstalterin oder des Veranstalters

1

 Wer Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall durchführt, muss:

  1. a.

    bei einem mittleren Schallpegel von grösser als 93 dB(A) diese dem kantonalen Vollzugsorgan spätestens 14 Tage vor Beginn die Informationen nach Anhang 4 Ziffer 1 schriftlich mitteilen;

  2. b.

    bei einem mittleren Schallpegel grösser als 93 dB(A) und kleiner als oder gleich 96 dB(A) die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 2 einhalten;

  3. c.

    bei einem mittleren Schallpegel grösser als 96 dB(A) und kleiner als oder gleich 100 dB(A):

    1. 1.

      bei einer Beschallungsdauer von höchstens drei Stunden die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3.1 einhalten,

    2. 2.

      bei einer Beschallungsdauer von mehr als drei Stunden die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3.2 einhalten.

2

 Bei einer Veranstaltung mit elektroakustisch verstärktem Schall, deren mittlerer Schallpegel insgesamt grösser als 93 dB(A) ist und die mehrere aneinander anschliessende Teilveranstaltungen am gleichen Standort umfasst, bestimmt die Teilveranstaltung mit dem höchsten mittleren Schallpegel, ob für die ganze Veranstaltungsdauer die Pflichten nach Absatz 1 Buchstabe b einzuhalten sind oder ob sich diese Pflichten nach Absatz 1 Buchstabe c richten.

3

 Wer Veranstaltungen ohne elektroakustisch verstärkten Schall und mit einem mittleren Schallpegel grösser als 93 dB(A) durchführt, muss sowohl in Gebäuden als auch an stationären Standorten im Freien die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 4 einhalten.

Art. 21Ermittlung der Schallpegel und Kontrollmessungen

1

 Die Messungen und Berechnungen zur Ermittlung der Schallpegel richten sich nach Anhang 4 Ziffer 5.

2

 Das kantonale Vollzugsorgan kann eine Schallmessung beenden, sobald es rechnerisch nachweisen kann, dass der Grenzwert für den gemeldeten mittleren Schallpegel überschritten wird.

5. Abschnitt: Laserpointer

Art. 22Begriff

Als Laserpointer im Sinne dieses Abschnitts gilt eine Lasereinrichtung, die auf Grund ihrer Grösse und ihres Gewichts in der Hand gehalten und mit der Hand geführt werden kann und die für Zeige- und Vergnügungs- sowie Abwehr- und Vergrämungszwecke Laserstrahlung ausstrahlt.

Art. 23Verbote und zulässige Verwendung

1

 Verboten sind die Ein- und Durchfuhr, das Anbieten und die Abgabe sowie der Besitz von:

  1. a.

    Laserpointern der Klassen 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4;

  2. b.

    Laserpointern, die nicht oder falsch klassiert sind oder die nicht korrekt nach der Norm SN EN 60825-1:20141 «Sicherheit von Lasereinrichtungen – Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen» mit einer Laserklasse gekennzeichnet sind;

  3. c.

    Zubehör, sofern es geeignet ist, die Laserstrahlung von Laserpointern zu bündeln.

2

 Zulässig sind die Einfuhr und der Besitz von Laserpointern der Klassen 1, 1M, 2, 2M, 3R und 3B zum Zwecke der Vogelvergrämung auf Flugplatzperimetern, soweit dafür eine Bewilligung der zuständigen Behörde vorliegt.

3

 Laserpointer der Klasse 1 dürfen ausschliesslich in Innenräumen und nur zu Zeigezwecken verwendet werden.

  1. Die Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

6. Abschnitt: Vollzug und Gebühren der Bundesbehörden

Art. 24Aufgaben des BAG

1

 Das BAG vollzieht den 3. Abschnitt über Veranstaltungen mit Laserstrahlung wie folgt:

  1. a.

    Es überprüft die eingereichten Meldungen und kontrolliert stichprobenweise die Einhaltung der Anforderungen vor Ort.

  2. b.

    Es übermittelt Meldungen betreffend Laserstrahlung in den Luftraum nach Artikel 14 Absatz 2 der für die Flugsicherung zuständigen Stelle.

2

 Es stellt den Vollzugsorganen von Bund und Kantonen Vollzugshilfen zur Verfügung.

Art. 25Aufgaben des BAZG

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vollzieht das Ein- und Durchfuhrverbot nach Artikel 23 Absatz 1.

Art. 26Gebühren

1

 Für Kontrollen und Massnahmen werden Gebühren erhoben. Sie werden nach Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt je nach der erforderlichen Sachkenntnis und Funktionsstufe des ausführenden Personals 90–200 Franken.

2

 Für Kontrollen, die zu keinen Beanstandungen führen, werden keine Gebühren erhoben.

3

 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20041.

  1. SR 172.041.1

Art. 27Kontrollen der Vollzugsorgane und Mitwirkungspflichten

1

 Das BAG und die kantonalen Vollzugsorgane dürfen in Veranstaltungs- und Gewerbelokalen jederzeit unangemeldet Kontrollen und Messungen durchführen und dabei weitere Beweismittel erheben.

2

 Dem BAG und den kantonalen Vollzugsorganen sind unentgeltlich alle erforder­lichen Auskünfte zu erteilen, sämtliche erforderlichen Dokumente zur Verfügung zu stellen und Zutritt zu den Räumlichkeiten und Veranstaltungsorten zu gewähren.

3

 Bei Kontrollen vor Ort bei Veranstaltungen mit Laserstrahlung sind die Anordnungen des BAG unverzüglich umzusetzen.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 29Übergangsbestimmungen

1

 Die Betreiberinnen und Betreiber müssen ihre Solarien:

  1. a.

    spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Be­stimmungen dieser Verordnung angepasst haben und entsprechend betreiben;

  2. b.

    spätestens bis zum 1. Januar 2022 so angepasst haben und ab diesem Zeitpunkt so betreiben, dass sie von Personen unter 18 Jahren nicht genutzt werden können.

2

 Behandlungen nach Anhang 2 Ziffer 1 dürfen noch bis fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Sachkundenachweis gemäss Artikel 5 durchgeführt werden. Dabei richtet sich die Verwendung von Lasern der Klasse 4 und hochenergetischen gepulsten nichtkohärenten Lichtquellen, die als Medizinprodukte in Verkehr sind, nach Anhang 6 Ziffer 1 Buchstaben b und c sowie Ziffer 2 Buchstaben b und c MepV1, in der Fassung vom 24. März 20102.

3

 Veranstaltungen mit Laserstrahlung dürfen noch bis 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Schall- und Laserverordnung vom 28. Februar 20073 durchgeführt werden.

4

 Laserpointer der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4 müssen bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung fachgerecht entsorgt werden. Bis dahin ist ihr Besitz zulässig, jegliche Verwendung jedoch verboten.

5

 Laserpointer der Klasse 2 müssen bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung fachgerecht entsorgt werden. Bis dahin ist sind ihr Besitz und die Verwendung ausschliesslich in Innenräumen und nur zu Zeigezwecken zulässig.

  1. SR 812.213
  2. AS 2004 4037; 2010 1215
  3. AS 2007 1307; 2010 4489; 2012 793

Art. 30Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.

Anhänge

  • UV-Typen der Solarien
  • Behandlungen mit Sachkundenachweis
  • Anforderungen
  • Meldungen

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 31.08.2022. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).