Législation

Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV)

SR 814.680 · AltlV · 30 Artikel

Altlasten-Verordnung (SR 814.680) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (30 Artikel)

Art. 1, Zweck und Gegenstand

1 Diese Verordnung soll sicherstellen, dass belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen.…

Art. 2, Begriffe

1 Belastete Standorte sind Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Sie umfassen: a. Ablagerungsstandorte: stillgelegte oder noch in Betrieb stehende Deponien und andere Abfall…

Art. 3, Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen

Belastete Standorte dürfen durch die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen nur verändert werden, wenn: a. sie nicht sanierungsbedürftig sind und durch das Vorhaben nicht sanier…

Art. 4, Allgemeine Anforderungen an Massnahmen

Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen nach dieser Verordnung müssen dem Stand der Technik entsprechen und von den Pflichtigen dokumentiert werden.…

Art. 5, Erstellung des Katasters

1 Die Behörde ermittelt die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet. Sie kann von den Inhabern oder Inhaberinnen der Standorte oder von Dritten Aus…

Art. 6, Führung des Katasters

1 Die Behörde ergänzt den Kataster mit Angaben über: a. die Überwachungs- oder Sanierungsbedürftigkeit; b. die Ziele und die Dringlichkeit der Sanierung; c. die von ihr durchgeführten oder angeordneten Massnahme…

Art. 6 a, Koordination mit der Richt- und Nutzungsplanung

Eingefügt durch Anhang 6 Ziff. 9 der Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016 ( AS 2015 5699 ). Koordination mit der Richt- und Nutzungsplanung Die Behörde berücksichtigt den Kataster in ihrer Richt- und…

Art. 7, Voruntersuchung

1 Auf Grund der Prioritätenordnung verlangt die Behörde für die untersuchungsbedürftigen Standorte innert angemessener Frist die Durchführung einer Voruntersuchung, die in der Regel aus einer historischen und einer te…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).