Verordnung des EDI vom 26. April 2017 über den Strahlenschutz bei medizinischen Teilchenbeschleunigeranlagen (Beschleunigerverordnung, BeV)
SR 814.501.513 · BeV · 30 Artikel
Beschleunigerverordnung (SR 814.501.513) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Auszug aus dem Text (30 Artikel)
1 Diese Verordnung bezweckt den Schutz vor ionisierender Strahlung von Patientinnen und Patienten, Anwenderinnen und Anwendern sowie Dritten und der Umwelt bei der Inbetriebnahme und Anwendung vo…
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und den Anhängen 1 und 4 StSV sowie nach Anhang 1 dieser Verordnung.…
Wo in Einzelfällen wegen Spezialanwendungen oder technischer Neuerungen besondere Gründe vorliegen, kann das Bundesamt für Gesundheit (BAG) Abweichungen von den technischen Bestimmungen di…
1 Beschleuniger müssen in einem Bestrahlungsraum betrieben werden. 2 Die Bedienungseinrichtung muss sich ausserhalb des Bestrahlungsraumes befinden.…
1 Der Bestrahlungsraum ist als Überwachungsbereich nach Artikel 85 Absatz 1 StSV einzurichten. 2 Er muss nach Artikel 7 abgeschirmt sein. 3 Er muss jederzeit verlassen werden können. Im Bestrahlungsraum ist durch die…
1 Das Einschalten der Strahlung darf nur an einer Bedienungseinrichtung möglich sein, die ausserhalb des Bestrahlungsraums liegt. 2 Die Bedienungseinrichtung muss mit einer Vorrichtung zur sofortigen Unterbrechung der B…
1 Die baulichen Abgrenzungen des Bestrahlungsraumes müssen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsdaten so dimensioniert sein, dass die Ortsdosen nach Artikel 8 nicht überschritten werden. Die Einwirkung mehrer…
1 In Bereichen angrenzend an den Bestrahlungsraum dürfen folgende Ortsdosen an keiner Stelle überschritten werden: a. an Orten ausserhalb des Überwachungsbereichs: 0,02 mSv in einer Woche; b. an Orten inn…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
