Législation

Verordnung des EDI vom 26. April 2017 über den Strahlenschutz bei medizinischen Teilchenbeschleunigeranlagen (Beschleunigerverordnung, BeV)

SR 814.501.513 · BeV · 30 Artikel

Beschleunigerverordnung (SR 814.501.513) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

🔔 Dieses Gesetz in meinem Monitoring verfolgen, bei jeder Änderung benachrichtigt werden →

Auszug aus dem Text (30 Artikel)

Art. 1, Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung bezweckt den Schutz vor ionisierender Strahlung von Patientinnen und Patienten, Anwenderinnen und Anwendern sowie Dritten und der Umwelt bei der Inbetriebnahme und Anwendung vo…

Art. 2, Begriffe

Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 und den Anhängen 1 und 4 StSV sowie nach Anhang 1 dieser Verordnung.…

Art. 3, Spezialanwendungen und technische Neuerungen

Wo in Einzelfällen wegen Spezialanwendungen oder technischer Neuerungen besondere Gründe vorliegen, kann das Bundesamt für Gesundheit (BAG) Abweichungen von den technischen Bestimmungen di…

Art. 4, Standort von Beschleunigern

1 Beschleuniger müssen in einem Bestrahlungsraum betrieben werden. 2 Die Bedienungseinrichtung muss sich ausserhalb des Bestrahlungsraumes befinden.…

Art. 5, Bestrahlungsraum

1 Der Bestrahlungsraum ist als Überwachungsbereich nach Artikel 85 Absatz 1 StSV einzurichten. 2 Er muss nach Artikel 7 abgeschirmt sein. 3 Er muss jederzeit verlassen werden können. Im Bestrahlungsraum ist durch die…

Art. 6, Beschleuniger

1 Das Einschalten der Strahlung darf nur an einer Bedienungseinrichtung möglich sein, die ausserhalb des Bestrahlungsraums liegt. 2 Die Bedienungseinrichtung muss mit einer Vorrichtung zur sofortigen Unterbrechung der B…

Art. 7, Abschirmungen

1 Die baulichen Abgrenzungen des Bestrahlungsraumes müssen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsdaten so dimensioniert sein, dass die Ortsdosen nach Artikel 8 nicht überschritten werden. Die Einwirkung mehrer…

Art. 8, Richtwerte für die Ortsdosis

1 In Bereichen angrenzend an den Bestrahlungsraum dürfen folgende Ortsdosen an keiner Stelle überschritten werden: a. an Orten ausserhalb des Überwachungsbereichs: 0,02 mSv in einer Woche; b. an Orten inn…

Alle 30 Artikel ansehen →

Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).