Législation

Verordnung des UVEK vom 22. Mai 2007 über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden (Maschinenlärmverordnung, MaLV)

SR 814.412.2 · MaLV · 17 Artikel

Maschinenlärmverordnung (SR 814.412.2) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (17 Artikel)

Art. 1, Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt für Geräte und Maschinen, die in Verkehr gebracht werden: a. die vorsorgliche Begrenzung der Lärmemissionen; b. die Kennzeichnung der Lärmemissionen; c. die nachträgliche Kontr…

Art. 2, Schallleistungspegel

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: a. Schallleistungspegel L WA : A-bewerteter Schallleistungspegel in dB bezogen auf 1 pW nach den Normen SN EN ISO 3744 und SN EN ISO 3746 Diese technischen Normen können koste…

Art. 3, Inverkehrbringen

1 Als Inverkehrbringen gilt die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Gerätes oder einer Maschine zum Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz. 2 Dem Inverkehrbringen gleichgeste…

Art. 4, Grundsätze

1 Geräte und Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn: a. ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 5 durchgeführt worden ist; b. ihnen eine Konformitätserklärung nach Artikel 8 beigefügt ist; und c. si…

Art. 5, Konformitätsbewertungsverfahren

1 Es gelten folgende Konformitätsbewertungsverfahren gemäss Anhang 2: a. interne Fertigungskontrolle (Anh. 2 Bst. A) b. interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regel…

Art. 6, Technische Unterlagen

1 Die technischen Unterlagen müssen die für das jeweilige Konformitätsbewertungsverfahren notwendigen Angaben enthalten. 2 Sie müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Sie kön…

Art. 7, Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen

1 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen aufgrund der Verfahren nach Artikel 5 ausstellen, müssen: a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vo…

Art. 8, Konformitätserklärung

1 Mit der Konformitätserklärung erklärt der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter, dass Geräte und Maschinen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. 2 Die Konformitätserklärung mus…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).