Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)
SR 814.201 · 88 Artikel
GSchV (SR 814.201) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 41c, geändert (RO 2022 737) in Kraft seit dem 01.01.2023
- Art. 41g, geändert (RO 2017 6889) in Kraft seit dem 01.01.2018
- Art. 42c, geändert (RO 2017 6889) in Kraft seit dem 01.01.2018
- Art. 41a, geändert (RO 2017 2585) in Kraft seit dem 01.05.2017
- Art. 41a, geändert (RO 2017 2585) in Kraft seit dem 01.05.2017
- Art. 41c, geändert (RO 2017 2585) in Kraft seit dem 01.05.2017
Auszug aus dem Text (88 Artikel)
1 Diese Verordnung soll ober- und unterirdische Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen schützen und deren nachhaltige Nutzung ermöglichen. 2 Zu diesem Zweck müssen bei allen Massnahmen nach dieser Verordnung die…
1 Diese Verordnung regelt: a. die ökologischen Ziele für Gewässer; b. die Anforderungen an die Wasserqualität; c. die Abwasserbeseitigung; d. die Entsorgung des Klärschlamms; e. die Anforderungen an Betriebe mit Nutzt…
1 Die Behörde beurteilt, ob Abwasser bei der Einleitung in ein Gewässer oder bei der Versickerung als verschmutzt oder nicht verschmutzt gilt, auf Grund: a. der Art, der Menge, der Eigenschaften und des zeitlichen Anfalls der Stoffe,…
1 Die Kantone sorgen für die Erstellung eines regionalen Entwässerungsplanes (REP), wenn zur Gewährleistung eines sachgemässen Gewässerschutzes in einem begrenzten, hydrologisch zusammenhängenden Gebiet…
1 Die Kantone sorgen für die Erstellung von generellen Entwässerungsplänen (GEP), die in den Gemeinden einen sachgemässen Gewässerschutz und eine zweckmässige Siedlungsentwässerung gewährleisten. 2 Der…
1 Die Behörde bewilligt die Einleitung von verschmutztem Abwasser in oberirdische Gewässer, Drainagen sowie unterirdische Flüsse und Bäche, wenn die Anforderungen an die Einleitung in Gewässer nach Anhang 3 ei…
1 Die Behörde bewilligt die Einleitung von Industrieabwasser nach Anhang 3.2 oder von anderem Abwasser nach Anhang 3.3 in die öffentliche Kanalisation, wenn die Anforderungen des entsprechen…
1 Das Versickernlassen von verschmutztem Abwasser ist verboten. 2 Die Behörde kann das Versickernlassen von kommunalem Abwasser oder von anderem verschmutztem Abwasser vergleichbarer Zusammensetzung bewilligen, wenn: a.…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
