Législation

Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)

SR 814.201 · 88 Artikel

GSchV (SR 814.201) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (88 Artikel)

Art. 1, Zweck und Grundsatz

1 Diese Verordnung soll ober- und unterirdische Gewässer vor nachteiligen Einwir­kungen schützen und deren nachhaltige Nutzung ermöglichen. 2 Zu diesem Zweck müssen bei allen Massnahmen nach dieser Verordnung die…

Art. 2, Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt: a. die ökologischen Ziele für Gewässer; b. die Anforderungen an die Wasserqualität; c. die Abwasserbeseitigung; d. die Entsorgung des Klärschlamms; e. die Anforderungen an Betriebe mit Nutzt…

Art. 3

1 Die Behörde beurteilt, ob Abwasser bei der Einleitung in ein Gewässer oder bei der Versickerung als verschmutzt oder nicht verschmutzt gilt, auf Grund: a. der Art, der Menge, der Eigenschaften und des zeitlichen Anfalls der Stoffe,…

Art. 4, Regionale Entwässerungsplanung

1 Die Kantone sorgen für die Erstellung eines regionalen Entwässerungsplanes (REP), wenn zur Gewährleistung eines sachgemässen Gewässerschutzes in einem begrenzten, hydrologisch zusammenhängenden Gebiet…

Art. 5, Kommunale Entwässerungsplanung

1 Die Kantone sorgen für die Erstellung von generellen Entwässerungsplänen (GEP), die in den Gemeinden einen sachgemässen Gewässerschutz und eine zweckmässige Siedlungsentwässerung gewährleisten. 2 Der…

Art. 6, Einleitung in Gewässer

1 Die Behörde bewilligt die Einleitung von verschmutztem Abwasser in oberirdische Gewässer, Drainagen sowie unterirdische Flüsse und Bäche, wenn die Anforderun­gen an die Einleitung in Gewässer nach Anhang 3 ei…

Art. 7, Einleitung in die öffentliche Kanalisation

1 Die Behörde bewilligt die Einleitung von Industrieabwasser nach Anhang 3.2 oder von anderem Abwasser nach Anhang 3.3 in die öffentliche Kanalisation, wenn die Anforderungen des entsprechen…

Art. 8, Versickerung

1 Das Versickernlassen von verschmutztem Abwasser ist verboten. 2 Die Behörde kann das Versickernlassen von kommunalem Abwasser oder von anderem verschmutztem Abwasser vergleichbarer Zusammensetzung bewilligen, wenn: a.…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).