Verordnung vom 27. Februar 1991 über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV)
SR 814.012 · StFV · 30 Artikel
Störfallverordnung (SR 814.012) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 17, geändert (RO 2015 1337) in Kraft seit dem 01.09.2023
- Art. 1, geändert (RO 2013 749) in Kraft seit dem 01.08.2019
- Art. 1, geändert (RO 2013 749) in Kraft seit dem 01.08.2019
- Art. 11a, geändert (RO 2018 3505) in Kraft seit dem 01.11.2018
- Art. 1, geändert (RO 2015 1337) in Kraft seit dem 01.06.2015
- Art. 1, geändert (RO 2015 1337) in Kraft seit dem 01.06.2015
Auszug aus dem Text (30 Artikel)
1 Diese Verordnung soll die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen schützen. 2 Sie gilt für: a. Fassung gemäss Ziff. II 8 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Än…
1 Ein Betrieb umfasst Anlagen nach Artikel 7 Absatz 7 USG, die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang zueinander stehen (Betriebsareal). 2 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, mit Wirkung se…
1 Der Inhaber eines Betriebs, eines Verkehrswegs oder einer Rohrleitungsanlage muss alle zur Verminderung des Risiko…
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. April 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1337 )…
1 Der Inhaber eines Betriebs muss der Vollzugsbehörde einen Kurzbericht einreichen. Dieser umfasst: a. eine knappe Beschreibung des Betriebs mit Übersichtsplan und Angaben zur Umgebung; b. Fassung gemäss Ziff…
1 Die Vollzugsbehörde prüft, ob der Kurzbericht vollständig und richtig ist. 2 Insbesondere prüft sie: a. bei Betrieben, ob die Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schädigungen (Art…
1 Die Vollzugsbehörde prüft die Risikoermittlung und beurteilt, ob das Risiko tragbar ist. Sie hält ihre Beurteilung schriftlich fest. Fassung gemäss Ziff. I. der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1…
1 Ist das Risiko nicht tragbar, so ordnet die Vollzugsbehörde die erforderlichen zusätzlichen Massnahmen an. Zu diesen gehören nötigenfalls auch Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen sowie Betriebs- u…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
