Législation

Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)

SR 814.01 · USG · 144 Artikel

Umweltschutzgesetz (SR 814.01) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

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Auszug aus dem Text (144 Artikel)

Art. 1, Zweck

1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und…

Art. 2, Verursacherprinzip

Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.…

Art. 3, Vorbehalt anderer Gesetze

1 Strengere Vorschriften in anderen Gesetzen des Bundes bleiben vorbehalten. 2 Für radioaktive Stoffe und ionisierende Strahlen gelten die Strahlenschutz- und die Atomgesetzgebung. Fassung gemäss Ziff. I des…

Art. 4, Ausführungsvorschriften aufgrund anderer Bundesgesetze

1 Vorschriften über Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen, die sich auf andere Bundesgesetze stützen, müssen dem Grundsatz für Emissio…

Art. 5, Ausnahmen für die Gesamtverteidigung

Soweit die Gesamtverteidigung es erfordert, regelt der Bundesrat durch Verordnung die Ausnahmen von Bestimmungen dieses Gesetzes.…

Art. 6

Aufgehoben durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Arhus-Konvention), mit Wirkung seit 1. Juni 2014 ( AS 2014 1021 ; BBl 2012 4323 ).…

Art. 7, Definitionen

1 Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen…

Art. 8, Beurteilung von Einwirkungen

Einwirkungen werden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt.…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).