Législation

Verordnung vom 21. September 2018 über die Aufsichtsabgabe an das Schweizerische Heilmittelinstitut (Heilmittel-Aufsichtsabgabeverordnung)

SR 812.214.6In KraftStand am 01.01.20228 Artikel

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Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 65 Absatz 4 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000, verordnet:

Art. 1Erhebung und Bemessung

1

 Die Aufsichtsabgabe (Abgabe) wird vom Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) jährlich erhoben.

2

 Sie bemisst sich nach dem Fabrikabgabepreis der in der Schweiz zugelassenen Arzneimittel und Transplantatprodukte.

3

 Der Abgabesatz beträgt 6,5 Promille des Fabrikabgabepreises.1

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 598).

Art. 2Verwendungszweck

1

 Die Abgabe deckt alle Kosten, die der Swissmedic im Bereich Arzneimittel und Transplantatprodukte entstehen und nicht durch Gebühren und Abgeltungen des Bundes finanziert sind.

2

 Insbesondere trägt sie zur Deckung der Kosten folgender Aufgaben bei:

  1. a.

    allgemeine Überwachungsaufgaben;

  2. b.

    Vorbereitung und Erarbeitung von Normen;

  3. c.

    Information der Öffentlichkeit;

  4. d.

    Massnahmen gegen Missbrauch und Fehlgebrauch von Arzneimitteln.

Art. 3Abgabepflicht

Abgabepflichtig sind alle Zulassungsinhaberinnen, die in der Schweiz zugelassene Arzneimittel und Transplantatprodukte verkaufen.

Art. 4Veranlagung der Abgabe

1

 Die Zulassungsinhaberin muss für jedes Kalenderjahr eine Selbstdeklaration einreichen. Diese enthält den Gesamtumsatz der verkauften Arzneimittel und Transplantatprodukte zu Fabrikabgabepreisen.

2

 Die Selbstdeklaration ist durch die Revisionsstelle oder bei Zulassungsinhaberinnen ohne Revisionsstelle durch eine zeichnungsberechtigte Person zu bestätigen. Die Kosten tragen die Zulassungsinhaberinnen.

3

 Die Swissmedic veranlagt die Abgabe aufgrund der Selbstdeklaration mit Verfügung.

4

 Reicht die Zulassungsinhaberin die Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht oder unvollständig ein, so schätzt die Swissmedic deren Gesamtumsatz und veranlagt gestützt darauf die Abgabe.

Art. 5Rechnungsstellung und Akontozahlung

1

 Die Swissmedic stellt die Abgabe zu Beginn jedes Kalenderjahres für das Vorjahr in Rechnung.

2

 Sie kann Akontozahlungen einfordern. Diese werden auf der Basis der Veranlagung aus dem Vorjahr provisorisch berechnet.

3

 Die Akontozahlungen können auch auf der Basis von Umsatzzahlen des laufenden Jahres erhoben werden, sofern die Zulassungsinhaberin den betreffenden Umsatz quartalsweise meldet.

Art. 6Fälligkeit

1

 Die Abgabe wird fällig:

  1. a.

    mit der Rechnungsstellung;

  2. b.

    bei bestrittener Rechnung: mit der Rechtskraft der Verfügung.

2

 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit. Die Swissmedic kann in besonderen Fällen die Zahlungsfrist verlängern.

3

 Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet.

Art. 7Verjährung

1

 Die Abgabenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2

 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Abgabenforderung bei der abgabepflichtigen Person geltend gemacht wird.

3

 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem.

Art. 8Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2022. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).