Medizinprodukteverordnung vom 1. Juli 2020 (MepV)
SR 812.213 · 115 Artikel
MepV (SR 812.213) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 15, geändert (RO 2023 576) in Kraft seit dem 01.11.2023
- Art. 93, geändert (RO 2023 576) in Kraft seit dem 01.11.2023
- Art. 4, geändert (RO 2023 576) in Kraft seit dem 01.11.2023
- Art. 13, geändert (RO 2023 576) in Kraft seit dem 01.11.2023
- Art. 21, geändert (RO 2022 291) in Kraft seit dem 01.11.2023
- Art. 100, geändert (RO 2023 576) in Kraft seit dem 01.11.2023
Auszug aus dem Text (115 Artikel)
1 Diese Verordnung gilt für: a. Medizinprodukte und deren Zubehör im Sinne von Artikel 3; b. Produktgruppen ohne medizinische Zweckbestimmung nach Anhang 1. 2 In dieser Verordnung wird der Begriff Produkte 3 Diese Ver…
1 Diese Verordnung gilt nicht für: a. menschliches Blut, Blutprodukte, Blutplasma oder Blutzellen menschlichen Ursprungs oder Produkte, die beim Inverkehrbringen oder bei der Inbetriebnahme solche Blutprodukte, solches Blut…
1 Als Medizinprodukte a. die dem Hersteller zufolge für Menschen bestimmt sind; b. deren bestimmungsgemässe Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologische oder immunologische…
1 In dieser Verordnung bedeuten: a. Bereitstellung auf dem Markt: b. Inverkehrbringen: c. Inbetriebnahme: d. Instandhaltung: e. Aufbereitung: f. Hersteller über Medizinprodukte (EU-MDR) aufgeführten Präzisierungen un…
1 Es gelten die Entsprechungen von Ausdrücken zwischen der EU-MDR und der vorliegenden Verordnung gemäss Anhang 2. 2 Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-MDR verwiesen, die ihrerseits auf…
1 Ein Produkt darf nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn es bei sachgemässer Lieferung, korrekter Installation und Instandhaltung und bei seiner Zweckbestim…
Art . 7 Fernabsatz 1 Produkte, die in der Schweiz über eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft angeboten werden, namentlich über einen Online-Dienst, der die Bedingungen nach Absatz 4 erfüllt, müssen den Anforderungen dieser Verord…
1 Produkte ohne medizinische Zweckbestimmung nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b müssen den von der Swissmedic bezeichneten gemeinsamen Spezifikationen entsprechen. 2 Haben Produkte sowohl eine medizinische…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
