Législation

Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 9. November 2001 über die Anforderungen an die Zulassung von Arzneimitteln (Arzneimittel-Zulassungsverordnung, AMZV)

SR 812.212.22 · AMZV · 34 Artikel

Arzneimittel-Zulassungsverordnung (SR 812.212.22) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (34 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Zulassung eines verwendungsfertigen Arzneimittels, an dessen Kennzeichnung und an die Arzneimittelinformation sowie die behördliche Chargenfreigabe. 2 Vorbehalten bleiben…

Art. 2, Allgemeine Voraussetzungen

Das Zulassungsgesuch muss eine vollständige Dokumentation enthalten, die dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entspricht und Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit des Arzneimittels belegt. Zu der…

Art. 3, Dokumentation über die analytischen, chemischen und

1 Die Dokumentation über die analytischen, chemischen und pharmazeutischen Prüfungen muss belegen, dass die Prüfverfahren dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen und validi…

Art. 4, Dokumentation über die pharmakologischen und toxikologischen Prüfungen

1 Die Dokumentation über die pharmakologischen und die toxikologischen Prüfungen muss belegen, dass die Untersuchungen am Tier oder, wo sinnvoll, an qualifizierte…

Art. 5, Dokumentation über die klinischen Prüfungen

1 Die Dokumentation über die klinischen Prüfungen muss insbesondere belegen: a. dass die Untersuchungen am Menschen nach den anerkannten Regeln der Guten Praxis der klinischen Versuche durc…

Art. 5 a, Dokumentation zum Risikomanagement-Plan

1 Der Risikomanagement-Plan muss die Anforderungen der Guten Vigilance-Praxis nach Anhang 3 VAM erfüllen und umfasst: a. eine zusammenfassende Bewertung der wichtigen bekannten, wichtigen mög…

Art. 6, Besondere Anforderungen bei fixen Arzneimittelkombinationen

1 Bei fixen Arzneimittelkombinationen muss die Dokumentation insbesondere: a. Unterlagen enthalten über deren pharmakologisches und toxikologisches Profil sowie über das pha…

Art. 7, Dokumentation über die analytischen, chemischen und

1 Die Dokumentation über die analytischen, chemischen und pharmazeutischen Prüfungen muss belegen, dass die Prüfverfahren dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen und validi…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).