Verordnung vom 25. Mai 2011 über Betäubungsmittelsucht und andere suchtbedingte Störungen (Betäubungsmittelsuchtverordnung, BetmSV)
SR 812.121.6 · BetmSV · 46 Artikel
Betäubungsmittelsuchtverordnung (SR 812.121.6) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 28, geändert (RO 2018 5029) in Kraft seit dem 01.01.2019
Auszug aus dem Text (46 Artikel)
Diese Verordnung regelt: a. Massnahmen zur Prävention des problematischen Konsums psychoaktiver Substanzen und zur Prävention suchtbedingter Störungen; b. Therapien und Wiedereingliederung der Personen mit suchtbedingten S…
In dieser Verordnung bedeuten: a. Abhängigkeit beziehungsweise Sucht: b. betäubungsmittelgestützte beziehungsweise substitutionsgestützte Behan d lung: c. Diacetylmorphin: d. diacetylmorphingestützte Behandlung: e. gute Labo…
Ziele der Prävention sind: a. den unbefugten Konsum von kontrollierten Substanzen zu verhindern und die Abstinenz zu fördern; b. dem problematischen Konsum und der Abhängigkeit von psychoaktiven Substanzen vorzub…
1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) unterstützt die zuständigen Bundesstellen, die Kantone, die Gemeinden, öffentliche Institutionen und private Organisationen bei der Planung und der Durchführung…
Das BAG kann die Kantone bei der Umsetzung von Artikel 3 c…
Ziele der Therapie für Personen mit suchtbedingten Störungen sind: a. therapeutische Einbindung der betroffenen Person; b. Verbesserung der Gesundheit, namentlich durch die Reduktion der psychischen, körperlichen und sozial…
Das BAG erarbeitet Empfehlungen zur Finanzierung von Therapien und Wiedereingliederungsmassnahmen.…
1 Ziele der betäubungsmittelgestützten Behandlung sind: a. Distanzierung von der Drogenszene; b. Verhinderung der Beschaffungskriminalität; c. risikoarme Formen des Konsums psychoaktive…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
