Législation

Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV)

SR 811.214 · GesBAV · 15 Artikel

Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung (SR 811.214) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (15 Artikel)

Art. 1

Diese Verordnung regelt: a. das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse nach Artikel 10 GesBG; b. die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht mit den Bildungsabschlüssen nach Artikel 12…

Art. 2, Zuständigkeit

1 Für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse ist das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) zuständig. 2 Die Einzelheiten der Aufgabenerfüllung werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Staatssekret…

Art. 3, Datenbank

1 Das SRK erfasst folgende Daten zu Inhaberinnen und Inhabern eines anerkannten ausländischen Bildungsabschlusses nach Artikel 10 Absatz 1 GesBG in einer Datenbank: a. Name, Vornamen, frühere Namen; b. Geburtsdatum und Gesc…

Art. 4, Gesuch

Wer seinen ausländischen Bildungsabschluss nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG anerkennen lassen möchte, muss dem SRK ein entsprechendes Gesuch einreichen.…

Art. 5, Eintreten

Das SRK tritt auf ein Gesuch nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG ein, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Mit dem Gesuch wird die Gleichwertigkeit mit einem in Artikel 12 Absatz 2 GesBG genannten inlä…

Art. 6, Anerkennung

1 Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:…

Art. 7, Ausgleichsmassnahmen

1 Sind nicht alle Voraussetzungen nach Artikel 6 Absätze 1–3 erfüllt, so sorgt das SRK für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Bildungsabsch…

Art. 8, Pflegefachfrau und Pflegefachmann

Die folgenden, gestützt auf bisheriges Recht erworbenen Bildungsabschlüsse sind den Bildungsabschlüssen für «Pflegefachfrau» oder «Pflegefachmann» nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a GesBG gleichges…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).