Législation

Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG)

SR 811.11 · MedBG · 76 Artikel

Medizinalberufegesetz (SR 811.11) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (76 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

1 Dieses Gesetz fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität der universitären Ausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Fortbildung sowie der Berufsausübung der Fachpersonen im Bereich der Humanme…

Art. 2, Universitäre Medizinalberufe

1 Als universitäre Medizinalberufe gelten: a. Ärztinnen und Ärzte; b. Zahnärztinnen und Zahnärzte; c. Chiropraktorinnen und Chiropraktoren; d. Apothekerinnen und Apotheker; e. Tierärztinnen und Tierärzte.…

Art. 3, Definitionen

1 Die wissenschaftliche und berufliche Bildung in den universitären Medizinalberufen umfasst die universitäre Ausbildung, die berufliche Weiterbildung und die lebenslange Fortbildung. 2 Die universitäre Ausbildung vermit…

Art. 4, Ziele der Aus- und der Weiterbildung

1 Aus- und Weiterbildung befähigen dazu, Gesundheitsstörungen von Menschen oder Tieren vorzubeugen, zu erkennen und zu heilen, Leiden zu lindern sowie die Gesundheit von Mensch und Tier zu fördern…

Art. 5, Eidgenössische Diplome und Weiterbildungstitel

1 Für jeden universitären Medizinalberuf wird ein eidgenössisches Diplom erteilt. 2 Der Bundesrat bestimmt die eidgenössischen Weiterbildungstitel für die universitären Medizinalberufe,…

Art. 6, Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten

1 Absolventinnen und Absolventen eines Studienganges müssen folgende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufweisen: a. Sie verfügen über die wissenschaftlichen Grundlagen, die für vorbeug…

Art. 7, Soziale Kompetenz und Persönlichkeitsentwicklung

Die Studiengänge unterstützen die Entwicklung der sozialen Kompetenz und der Persönlichkeit der Studierenden im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit ihren zukünftigen Berufsanforder…

Art. 8, Humanmedizin, Zahnmedizin und Chiropraktik

Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Humanmedizin, der Zahnmedizin und der Chiropraktik: a. kennen die für die Berufsausübung relevanten grundlegenden Strukturen und Funktionsmech…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).