Législation

Verordnung vom 2. Februar 2005 über die Forschung an embryonalen Stammzellen (Stammzellenforschungsverordnung, VStFG)

SR 810.311 · VStFG · 35 Artikel

Stammzellenforschungsverordnung (SR 810.311) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (35 Artikel)

Art. 1, Feststellung der Überzähligkeit eines Embryos

Kann ein Embryo nicht zur Herbeiführung einer Schwangerschaft verwendet werden, so informiert die Ärztin oder der Arzt, die oder der ein Paar im Rahmen eines Fortpflanzungsverfahrens beha…

Art. 2, Aufklärung des betroffenen Paares vor der Einwilligung

1 Sofern die Bewilligung für die Stammzellengewinnung oder für ein Forschungsprojekt zur Verbesserung der Gewinnungsverfahren vorliegt, klärt die Ärztin oder der Arzt das betroff…

Art. 3, Einwilligung

1 Mit der Unterzeichnung der Einwilligungserklärung bestätigt das betroffene Paar, dass es nach Artikel 2 aufgeklärt worden ist, und willigt darin ein, dass der überzählige Embryo zur Stammzellengewinnung oder für ein Fo…

Art. 4, Folgen der Verweigerung oder des Widerrufs der Einwilligung

Verweigert oder widerruft das betroffene Paar beziehungsweise ein Teil des Paares die Einwilligung, so darf das Paar bei der Weiterbehandlung im Fortpflanzungsverfahren nich…

Art. 5, Gesuch

Für die Bewilligung zur Stammzellengewinnung im Hinblick auf die Durchführung eines Forschungsprojekts (Art. 7 StFG) sind dem Bundesamt für Gesundheit (BAG ) folgende Unterlagen zur Prüfung einzureichen: a. die vollständige Do…

Art. 6, Prüfung des Gesuchs

1 Das BAG prüft, ob: a. die Unterlagen vollständig sind; b. die Bewilligungsvoraussetzungen nach dem StFG erfüllt sind. 2 Es kann von der Projektleitung zusätzliche Unterlagen verlangen.…

Art. 7, Frist

1 Das BAG entscheidet innerhalb von 60 Tagen. 2 Verlangt das BAG von der Projektleitung zusätzliche Unterlagen, so beginnt die Frist zu laufen, sobald die Unterlagen eingetroffen sind. 3 Das BAG informiert die Projektleitung üb…

Art. 8, Gesuch

Für die Bewilligung für ein Forschungsprojekt zur Verbesserung der Gewinnungsverfahren (Art. 8 StFG) sind dem BAG folgende Unterlagen zur Prüfung einzureichen: a. die vollständige Dokumentation des Forschungsprojekts, einschli…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).