Législation

Organisationsverordnung vom 20. September 2013 zum Humanforschungsgesetz (Organisationsverordnung HFG, OV-HFG)

SR 810.308 · OV-HFG · 15 Artikel

Organisationsverordnung HFG (SR 810.308) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (15 Artikel)

Art. 1, Zusammensetzung

1 Die Ethikkommission für die Forschung (Ethikkommission) setzt sich mindestens zusammen aus: a. Personen, die über ausgewiesene Fachkenntnisse in folgenden Bereichen verfügen: 1. Medizin, 2. Psychologie, 3. Pflege, 4…

Art. 2, Anforderungen an die Mitglieder

1 Die Mitglieder der Ethikkommission müssen zu Beginn ihrer Tätigkeit eine Ausbildung betreffend die Aufgaben der Ethikkommission und die Grundlagen der Beurteilung von Forschungsprojekten besuchen und…

Art. 3, Wissenschaftliches Sekretariat

1 Personen, die im wissenschaftlichen Sekretariat tätig sind, müssen verfügen über: a. ein abgeschlossenes Hochschulstudium; b. eine hinreichende Ausbildung in der Guten Klinischen Praxis; c. Kenntnisse…

Art. 4, Ausstand

1 Die Mitglieder der Ethikkommission treten in den Ausstand, wenn: a. sie selber am Forschungsprojekt mitwirken oder aus anderen Gründen ein persönliches Interesse haben; b. Personen am Forschungsprojekt mitwirken, denen geg…

Art. 5, Ordentliches Verfahren

1 Die Ethikkommission entscheidet im ordentlichen Verfahren in einer Besetzung von mindestens sieben Mitgliedern. Sie ist so zusammenzusetzen, dass eine kompetente und interdisziplinäre Beurteilung des Gesuchs…

Art. 6, Vereinfachtes Verfahren

1 Die Ethikkommission entscheidet in einer Besetzung von drei Mitgliedern über: a. klinische Versuche der Kategorie A nach den Artikeln 19 Absatz 1, 20 Absatz 1, 49 Absatz 1 und 61 Absatz 1 der Verordnung vom…

Art. 7, Präsidialentscheid

1 Die Präsidentin oder der Präsident beziehungsweise die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Ethikkommission entscheidet: a. über Forschungsprojekte mit bereits vorhandenem biologischem Material und bereits…

Art. 8, Aufbewahrungspflicht und Einsichtsrecht

1 Die Ethikkommission muss die ihr vorgelegten Gesuchsunterlagen, die Sitzungsprotokolle und die Korrespondenz während zehn Jahren nach Abschluss oder nach Abbruch eines Forschungsprojekts aufb…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).