Verordnung vom 20. September 2013 über klinische Versuche mit Ausnahme klinischer Versuche mit Medizinprodukten (Verordnung über klinische Versuche; KlinV)
SR 810.305 · 86 Artikel
Verordnung über klinische Versuche; KlinV (SR 810.305) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 64, geändert (RO 2024 322) in Kraft seit dem 01.03.2025
- Art. 64, geändert (RO 2024 322) in Kraft seit dem 01.03.2025
- Art. 7, geändert (RO 2024 322) in Kraft seit dem 01.03.2025
- Art. 64, geändert (RO 2024 322) in Kraft seit dem 01.03.2025
- Art. 64, geändert (RO 2024 322) in Kraft seit dem 01.03.2025
- Art. 64, geändert (RO 2024 322) in Kraft seit dem 01.03.2025
Auszug aus dem Text (86 Artikel)
1 Diese Verordnung regelt: a. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 1. Juli 2020 über klinische Versuche mit Medizinprodukten, in Kraft seit 26. Mai 2021 ( AS 2020 3033 ). die Anforderungen an die Durchführung: 1. Fass…
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 1. Juli 2020 über klinische Versuche mit Medizinprodukten, in Kraft seit 26. Mai 2021 ( AS 2020 3033 ). Begriffe Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7.…
1 Der Sponsor und die Prüfperson sowie die weiteren am klinischen Versuch beteiligten Personen haben die wissenschaftliche Integrität zu wahren. Es ist namentlich unzulässig: a. Forschungsergebnisse zu fä…
Der Sponsor und die Prüfperson eines klinischen Versuchs haben die wissenschaftliche Qualität zu gewährleisten. Namentlich: a. legen sie eine Fragestellung fest, die auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft…
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juni 2024, in Kraft seit 1. Nov. 2024 ( AS 2024 322 ). Einschluss relevanter Personengruppen 1 Der Sponsor und die Prüfperson müssen gewährleisten, dass die Kriterien zur Auswahl der zur Teilnah…
1 Klinische Versuche müssen nach den Regeln der Guten Klinischen Praxis gemäss Anhang 1 Ziffer 2 durchgeführt werden. 2 Ein klinischer Versuch nach dem 4. Kapitel kann nach anderen, im jeweiligen Fa…
1 Die Prüfperson eines klinischen Versuchs muss: a. eine hinreichende Ausbildung in der Guten Klinischen Praxis sowie die für den klinischen Versuch notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen aufweisen;…
1 Zusätzlich zu den Inhalten nach Artikel 16 Absatz 2 HFG muss die betroffene Person aufgeklärt werden über: a. mögliche Alternativen zur untersuchten Intervention, falls der klinische Versuch einen direkten Nutzen erwarte…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
