Verordnung vom 20. September 2013 über die Humanforschung mit Ausnahme der klinischen Versuche (Humanforschungsverordnung, HFV)
SR 810.301 · HFV · 58 Artikel
Humanforschungsverordnung (SR 810.301) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 1a, geändert (RO 2024 321) in Kraft seit dem 01.11.2024
- Art. 2, geändert (RO 2024 321) in Kraft seit dem 01.11.2024
- Art. 4, geändert (RO 2024 321) in Kraft seit dem 01.11.2024
- Art. 5, geändert (RO 2024 321) in Kraft seit dem 01.11.2024
- Art. 5a, geändert (RO 2024 321) in Kraft seit dem 01.11.2024
- Art. 1, geändert (RO 2024 321) in Kraft seit dem 01.11.2024
Auszug aus dem Text (58 Artikel)
Diese Verordnung regelt: a. die Anforderungen an die Durchführung von Projekten der Forschung am Menschen mit Ausnahme der klinischen Versuche; und b. das Bewilligungs- und Meldeverfahren für Forschungsprojekte nach Buchst…
Im Sinne dieser Verordnung gilt als Überschussinformation: Personenbezogene Ergebnisse, insbesondere Zufallsbefunde, die im Rahmen eines Forschungsprojekts anfallen und die weder für die Durchführung desselben noch für die…
Folgende Bestimmungen der Verordnung vom 20. September 2013 über klinische Versuche (KlinV) sind sinngemäss anwendbar: a. Artikel 3 betreffend die wissenschaftliche Integrität; b. Artikel 4 betreffend die wiss…
1 Die Projektleitung ist verantwortlich für die praktische Durchführung des Forschungsprojekts in der Schweiz sowie für den Schutz der teilnehmenden Personen vor Ort. 2 Sie ist zudem…
1 Die Projektleitung eines Forschungsprojekts muss: a. zur Ausübung des Berufs in eigener fachlicher Verantwortung berechtigt sein, der sie zum betreffenden Forschungsprojekt spezifisch qualifiziert; b. die in…
1 Wer gesundheitsbezogene Personendaten für die Forschung aufbewahrt, muss deren Schutz durch geeignete betriebliche und organisatorische Massnahmen sicherstellen, namentlich: a. den Um…
Bei Versicherungsverhältnissen gelten für den Umgang mit genetischen Daten aus Forschungsprojekten die Artikel 42–44 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2018…
Als Forschungsprojekt nach diesem Kapitel gilt jedes Vorhaben, bei dem einer Person biologisches Material entnommen wird oder von einer Person gesundheitsbezogene Personendaten erhoben werden, um: a. eine wissenscha…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
