Législation

Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG)

SR 810.30 · HFG · 69 Artikel

Humanforschungsgesetz (SR 810.30) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (69 Artikel)

Art. 1, Zweck

1 Dieses Gesetz soll Würde, Persönlichkeit und Gesundheit des Menschen in der Forschung schützen. 2 Es soll zudem: a. günstige Rahmenbedingungen für die Forschung am Menschen schaffen; b. dazu beitragen, die Qualität der Forsch…

Art. 2, Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für die Forschung zu Krankheiten des Menschen sowie zu Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers, die durchgeführt wird: a. mit Personen; b. an verstorbenen Personen; c. an Embryonen und Föten;…

Art. 3, Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: a. Forschung: b. Forschung zu Krankheiten: c. Forschung zu Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers: d. Forschungsprojekt mit erwartetem direktem Nutzen: e. biologisches Material: f.…

Art. 4, Vorrang der Interessen des Menschen

Interesse, Gesundheit und Wohlergehen des einzelnen Menschen haben Vorrang gegenüber den Interessen der Wissenschaft und der Gesellschaft.…

Art. 5, Wissenschaftlich relevante Fragestellung

Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn eine wissenschaftlich relevante Fragestellung gegeben ist: a. zum Verständnis von Krankheiten des Menschen; b. zum Aufbau und zur Funkt…

Art. 6, Nichtdiskriminierung

1 Niemand darf im Rahmen der Forschung diskriminiert werden. 2 Ohne triftige Gründe darf insbesondere bei der Auswahl der Personen für die Forschung keine Personengruppe übermässig in die Forschung einbezogen ode…

Art. 7, Einwilligung

1 Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes die betroffene Person nach hinreichender Aufklärung eingewilligt oder nach entsprechender Information von ihrem Widerspru…

Art. 8, Recht auf Information

1 Die betroffene Person hat das Recht, über die ihre Gesundheit betreffenden Ergebnisse informiert zu werden. Die Weitergabe der Information hat in angemessener Form zu erfolgen. Die betroffene Person kann auf d…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).