Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz)
SR 810.21 · 78 Artikel
Transplantationsgesetz (SR 810.21) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 49, geändert (RO 2017 2745) in Kraft seit dem 01.01.2020
- Art. 49, geändert (RO 2017 2745) in Kraft seit dem 01.01.2020
- Art. 49, geändert (RO 2017 2745) in Kraft seit dem 01.01.2019
- Art. 13, geändert (RO 2016 1163) in Kraft seit dem 15.11.2017
- Art. 14, geändert (RO 2016 1163) in Kraft seit dem 15.11.2017
- Art. 14, geändert (RO 2016 1163) in Kraft seit dem 15.11.2017
Auszug aus dem Text (78 Artikel)
1 Dieses Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen Organe, Gewebe oder Zellen zu Transplantationszwecken verwendet werden dürfen. 2 Es soll dazu beitragen, dass menschliche Organe, Gewebe oder Zellen für Transplantationsz…
1 Dieses Gesetz gilt für den Umgang mit Organen, Geweben oder Zellen menschlichen oder tierischen Ursprungs sowie daraus hergestellten Produkten (Transplantatprodukte), die zur Transplantation auf den Menschen bestimm…
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: a. Organe b. Gewebe c. Zellen d. ...…
Wer mit Organen, Geweben oder Zellen oder mit Transplantatprodukten umgeht, muss alle Massnahmen treffen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Gesundheit von Mensche…
1 Sind Organe, Gewebe oder Zellen zu anderen Zwecken als der Transplantation entnommen worden, so dürfen sie nur gelagert, transplantiert oder zur Herstellung von Transplantatproduk…
1 Es ist verboten, für die Spende von menschlichen Organen, Geweben oder Zellen einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil anzubieten, zu gewähren, zu fordern oder anzunehmen. 2 Nicht als finanz…
1 Es ist verboten: a. mit menschlichen Organen, Geweben oder Zellen zu handeln; b. einer lebenden oder verstorbenen Person Organe, Gewebe oder Zellen, für die ein finanzieller Gewinn oder ein anderer Vorteil angebo…
1 Organe, Gewebe oder Zellen dürfen einer verstorbenen Person entnommen werden, wenn: a. sie vor ihrem Tod einer Entnahme zugestimmt hat; b. der Tod festgestellt worden ist. 2 Liegt keine dokumentierte Zu…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
