Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)
SR 784.40 · 132 Artikel
RTVG (SR 784.40) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 10, geändert (RO 2024 457) in Kraft seit dem 01.10.2024
- Art. 7, geändert (RO 2023 531) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 88, geändert (RO 2022 491) in Kraft seit dem 01.09.2023
- Art. 69f, geändert (RO 2022 491) in Kraft seit dem 01.09.2023
- Art. 69g, geändert (RO 2021 758) in Kraft seit dem 01.01.2022
- Art. 45, geändert (RO 2020 6159) in Kraft seit dem 01.01.2021
Auszug aus dem Text (132 Artikel)
1 Dieses Gesetz regelt die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische…
In diesem Gesetz bedeuten: a. Programm b . Sendung: c. redaktionelle Sendung: c bis redaktionelle Publikation: d. Programmveranstalter: e. schweizerisches Programm: über das grenzüberschreitende Fernsehen der schweizerischen…
Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss: a. dies vorgängig dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden; oder b. über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.…
Radio und Fernsehen sind vom Staat unabhängig.…
1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu R…
Programmveranstalter haben durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen, dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sit…
Von der Redaktion gestaltete Beiträge im übrigen publizistischen Angebot der SRG müssen den Programmgrundsätzen nach den Artikeln 4 und 5 genügen. Das Vielfaltsgebot…
1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden. 2 Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
