Législation

Bundesgesetz vom 30. April 1997 über die Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes (Telekommunikationsunternehmungsgesetz, TUG)

SR 784.11 · TUG · 29 Artikel

Telekommunikationsunternehmungsgesetz (SR 784.11) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (29 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Errichtung und Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes (Unternehmung).…

Art. 2, Rechtsform und Handelsregistereintrag

1 Die Unternehmung ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft. Ihre Organisation richtet sich nach diesem Gesetz, den Statuten und den aktienrechtlichen Vorschriften. 2 Die Unternehmung wird…

Art. 3, Zweck

1 Die Unternehmung bezweckt, im In- und Ausland Fernmelde- und Rundfunkdienste sowie damit zusammenhängende Produkte und Dienstleistungen anzubieten. 2 Sie kann alle Rechtsgeschäfte tätigen, die der Gesellschaftszweck mit sich…

Art. 4, Anwendbares Recht

SR 220 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Unternehmung die aktienrechtlichen Vorschriften des Obligationenrechts.…

Art. 5, Aktienkapital

Die Höhe des Aktienkapitals sowie Art, Nennwert und Anzahl der Beteiligungspapiere sind in den Statuten festzulegen.…

Art. 6, Stellung des Bundes und Drittbeteiligung

1 Der Bund ist Aktionär der Unternehmung und muss die kapital- und stimmenmässige Mehrheit halten. 2 Die Veräusserung von Beteiligungspapieren an Dritte und die Zeichnung von Beteiligungspapie…

Art. 7, Organe

Die Organe der Unternehmung sind die Generalversammlung, der Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und die Revisionsstelle.…

Art. 8, Generalversammlung

SR 220 Die Befugnisse der Generalversammlung richten sich nach den aktienrechtlichen Vorschriften des Obligationenrechts.…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).