Législation

Verordnung der ComCom vom 23. Oktober 2020 betreffend das Fernmeldegesetz

SR 784.101.112In KraftStand am 01.01.20214 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom), gestützt auf die Artikel 11a Absatz 4 und 22a Absatz 3 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG), verordnet:

Art. 1Vorlage von Rechnungslegungs- und Finanzinformationen

Die Art und Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen, die marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Verfahren nach Artikel 11a FMG vorlegen müssen, sind im Anhang festgelegt.

Art. 2Erteilung von Funkkonzessionen für die Erbringung von Fernmeldediensten

1

 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) erteilt die Konzessionen für die Nutzung derjenigen Frequenzen zur Erbringung von Fernmeldediensten, für die keine Knappheit nach Artikel 22a Absatz 2 FMG besteht oder droht.

2

 Für die übrigen Funkkonzessionen zur Erbringung von Fernmeldediensten ist das BAKOM für die Vorbereitung der Ausschreibungsverfahren und die Instruktion aller Gesuche nach den Weisungen der ComCom zuständig; es unterbreitet dieser Entscheidungsvorschläge.

Art. 3Aufhebung eines anderen Erlasses

[AS 1997 3029, 1999 3588, 2000 2489, 2005 5029, 2007 987, 2009 5829, 2014 1115, 2015 1251]

Die Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 17. November 1997 betreffend das Fernmeldegesetz wird aufgehoben.

Art. 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2021. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).