Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom), gestützt auf die Artikel 11a Absatz 4 und 22a Absatz 3 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG), verordnet:
Art. 1Vorlage von Rechnungslegungs- und Finanzinformationen
Die Art und Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen, die marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Verfahren nach Artikel 11a FMG vorlegen müssen, sind im Anhang festgelegt.
Art. 2Erteilung von Funkkonzessionen für die Erbringung von Fernmeldediensten
1 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) erteilt die Konzessionen für die Nutzung derjenigen Frequenzen zur Erbringung von Fernmeldediensten, für die keine Knappheit nach Artikel 22a Absatz 2 FMG besteht oder droht.
2 Für die übrigen Funkkonzessionen zur Erbringung von Fernmeldediensten ist das BAKOM für die Vorbereitung der Ausschreibungsverfahren und die Instruktion aller Gesuche nach den Weisungen der ComCom zuständig; es unterbreitet dieser Entscheidungsvorschläge.
Art. 3Aufhebung eines anderen Erlasses
[AS 1997 3029, 1999 3588, 2000 2489, 2005 5029, 2007 987, 2009 5829, 2014 1115, 2015 1251]Die Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 17. November 1997 betreffend das Fernmeldegesetz wird aufgehoben.
Art. 4Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.